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Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 62 Seiten
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e. Aufgehoben
2 Es legt die Organisation und die Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsbehörden fest.
Art. 3 Beaufsichtigte
Der Finanzmarktaufsicht unterstehen:
a. die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung oder eine Zulassung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen; und
b. die kollektiven Kapitalanlagen.
Art. 4
Bisheriger Artikel 5
Gliederungstitel vor dem neuen Artikel 5
2. Titel: Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA)
Art. 5
Bisheriger Artikel 4
Art. 15 Abs. 2 Bst. a und d
2 Die Aufsichtsabgabe wird nach folgenden Kriterien bemessen:
a. Für die Beaufsichtigten nach dem Finanzmarkinfrastrukturgesetz vom ...105, dem Finanzinstitutsgesetz vom ...106 und dem Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 1930107 sind Bilanzsumme und Effektenumsatz massgebend.
d. Für die Selbstregulierungsorganisationen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997108 sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend.
Art. 31
2 Erscheinen die Rechte der Kundinnen und Kunden gefährdet, so kann die FINMA die Beaufsichtigten zu Sicherheitsleistungen verpflichten.
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 2
Feststellungsverfügung und Ersatzvornahme
105SR ...
106SR ...
107 SR 211.423.4
108 SR 955.0