Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 170 Seiten

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2.4.18 Bucheffektengesetz176

Art. 4 Abs. 2 Bst. a–c und Abs. 3

In den Bestimmungen wird der Begriff des Effektenhändlers ersetzt durch denjenigen des Wertpapierhauses. Da die Banken, Wertpapierhäuser und Fondsleitungen neu im FINIG geregelt werden, erfolgt in Absatz 2 eine Anpassung der Verweise auf das BankG, das BEHG und das KAG.

2.4.19 Versicherungsaufsichtsgesetz177

Art. 14 Abs. 1 und 1bis

In der Bestimmung wird neu wie in den übrigen Finanzmarktgesetzes ausdrücklich die unbestrittene Bewilligungspraxis der FINMA verankert, dass das beaufsichtigte Institut, vorliegend das Versicherungsunternehmen, selbst Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten muss (vgl. die Erläuterungen zu Art. 10 FINIG).

Art. 14a Steuerkonformität

Die Vorschriften des FINIG über die Steuerkonformität gelten sinngemäss auch für Versicherungsunternehmen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 11 FINIG).

Art. 54d

Die heute im BankG enthaltenen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Insolvenzmassnahmen und die Koordination mit ausländischen Insolvenzverfahren wird ins FINIG überführt. Der in der vorliegenden Bestimmung enthaltene Verweis auf das BankG wird entsprechend angepasst.

Art. 67

In der Bestimmung wird neu wie in den übrigen Finanzmarktgesetzen ausdrücklich die unbestrittene Bewilligungspraxis der FINMA verankert, dass das beaufsichtigte Institut, vorliegend die Versicherungsgruppe, selbst Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten muss (vgl. die Erläuterungen zu Art. 10 FINIG).

Art. 72 Bst. b

In den Bestimmungen wird der Begriff des Effektenhändlers ersetzt durch denjenigen des Wertpapierhauses.

Art. 75

In der Bestimmung wird neu wie in den übrigen Finanzmarktgesetzen ausdrücklich die unbestrittene Bewilligungspraxis der FINMA verankert, dass das beaufsichtigte

176 SR 957.1

177 SR 961.01