Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

Grenzüberschreitende Tätigkeit in die Schweiz

Um für Kunden bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, sollen ausländische Dienstleister die gleichen Verhaltensregeln einhalten müssen wie die schweizerischen und sich in der Schweiz registrieren lassen. Eine grenzüberscheitende Dienstleistung liegt vor, wenn ein Dienstleister mit Sitz im Ausland eine Dienstleistung an einen Kunden in der Schweiz erbringt. Der Umstand, dass sich der Dienstleister im Ausland befindet, kann die Durchsetzung der Ansprüche erschweren. Dies gilt namentlich bei der Anerkennung und Vollstreckung eines in der Schweiz erstrittenen Urteils im Ausland.

Dokumentation der Produkteigenschaften

Werden Effekten in der Schweiz oder von der Schweiz aus auch an Privatkunden vertrieben, soll deren Produzent im Grundsatz zur Erstellung und Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet werden. Richtet sich ein Angebot für ein Finanzinstrument an Privatkunden, ist vorgängig ein Basisinformationsblatt (BIB) zu veröffentlichen und den Privatkunden vor Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Durchsetzung der Ansprüche von Privatkunden

Erst die effektive Durchsetzbarkeit des materiellen Rechts gewährleistet, dass geltendes Recht und sich daraus ergebende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen sowohl zugunsten der Kundinnen und Kunden als auch der Finanzdienstleister effektiv umgesetzt, angewendet und eingehalten werden. Diese wird im Finanzdienstleistungsbereich durch verschiedene zielgerichtete Massnahmen erleichtert und damit verbessert.

 Notwendige Voraussetzung jeder effektiven Rechtsdurchsetzung ist die genügende

Kenntnis der relevanten Informationen über die tatsächlichen Verhältnisse einer Geschäfts- und Rechtsbeziehung. Weil dabei den Dokumenten, die ein Finanzdienstleister im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kundin oder den Kunden erstellt, eine zentrale Bedeutung zukommt, sieht das FIDLEG neu einen allgemeinen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie des Kundendossiers vor.

 Der nach geltendem Recht durch die Kundin oder den Kunden zu erbringende Nachweis,

dass ein Finanzdienstleister seine gesetzlichen Informations- oder Aufklärungspflichten verletzt hat und dass diese Pflichtverletzung für die Schadensverursachung kausal ist, gestaltet sich für die Kundin oder den Kunden oft schwierig und stellt in vielen Fällen eine zu hohe Hürde dar. Daher soll die Beweislast für die Einhaltung der gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten in Zukunft dem Finanzdienstleister obliegen.

 Über die im Banken- und Versicherungssektor teilweise bereits bestehenden Ombudsstel-

len hinaus sollen für sämtliche privatrechtlichen Finanzdienstleistungs-Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden anerkannte Ombudsstellen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.

 FIDLEG sieht ferner die Schaffung eines Prozesskostenfonds für Streitigkeiten im

Finanzdienstleistungsbereich vor, der unter bestimmten Voraussetzungen die Prozesskosten von Privatkundinnen und -kunden für Klagen gegen Finanzdienstleister übernimmt.  Schliesslich sieht FIDLEG die Schaffung einer Verbandsklage sowie eines Gruppenver-

gleichsverfahrens vor. Damit können Verbände, Vereine und andere Organisationen einerseits in eigenem Namen gegen Finanzdienstleister wegen Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften klagen. Andererseits können sie mit Finanzdienstleistern Gruppenvergleichsvereinbarungen abschliessen, die von einem Gericht für verbindlich erklärt werden können.

2.4 Grundzüge des Finanzinstitutsgesetzes FINIG

Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) regelt das Verhältnis zwischen den Finanzinstituten und