Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

für die grenzüberschreitende Vermögensverwaltung ist,10 ist es naheliegend, dass auch das Bankengesetz ins FINIG überführt wird. Inhaltlich bleiben jedoch alle Bestimmungen im Bankenbereich unverändert. Neben den juristischen Begründungen für die Überführung des Bankengesetzes ins FINIG (vgl. Erläuterungsbericht) gibt es auch ökonomische. Schliesslich wird nur mit der Überführung des Bankengesetzes ins FINIG die angestrebte Vereinfachung und Vereinheitlichung der Regulierung (vgl. Kapitel 2.2) vollständig erreicht.

2.5 Nicht weiter verfolgte Massnahmen

Während der Erarbeitung von FIDLEG und FINIG wurden zu allen Bereichen der Vorlage mehrere alternative Massnahmen evaluiert, die jedoch aus sachlichen Gründen (ungenügender Kundenschutz / Inkompatibilität mit internationalen Anforderungen) nicht weiter verfolgt wurden.11

Nicht weiter verfolgte Massnahmen zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG

 Ein Verbot strukturierter Produkte für Privatkunden würde die Wahlfreiheit der Privatkun-

den zu stark beschränken. Diese Massnahme könnte zudem für das Funktionieren des Finanzmarkts kontraproduktiv sein.

 Ein Verbot von Drittvergütungen (Retrozessionen) würde einen starken Eingriff in die

Wirtschaftsfreiheit der Unternehmen bedeuten. Die vorgeschlagene Lösung mit einer Offenlegungspflicht vermag das Problem der Interessenkonflikte ebenfalls zu mildern, ohne jedoch die Wahlfreiheit der Unternehmen zu beschränken.

 Die Einführung einer Zweigniederlassungspflicht für ausländische Finanzdienstleister in

der Schweiz wäre möglicherweise mit ernsthaften negativen wirtschaftlichen Konsequenzen verbunden. Für die Schweiz als offene Volkswirtschaft ist der Zugang zu ausländischen Märkten von grosser Bedeutung, was bei Beschränkungen auf Schweizer Seite in Frage gestellt werden könnte.

Nicht weiter verfolgte Massnahmen zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

Neben der vorgeschlagenen Unterstellung der Vermögensverwalter unter die laufende Aufsicht durch die FINMA oder durch eine oder mehrere zu schaffende Selbstregulierungsorganisationen wurden noch zwei alternative Regulierungen evaluiert: eine indirekte Beaufsichtigung durch die Banken sowie ein grundsätzlicher Verzicht auf eine Beaufsichtigung (weder durch FINMA noch durch Dritte). In jedem Fall haben die Vermögensverwalter jedoch die Verhaltensregeln des FIDLEG einzuhalten. Beide Massnahmen haben jedoch konzeptionelle Mängel, so dass deren Weiterführung nicht in Erwägung gezogen wurde.

 Die indirekte Überwachung durch die Banken wurde aus verschiedenen Gründen

verworfen. Insbesondere bestünde die Gefahr von falschen Anreizen, da sich Banken in gewissen Bereichen entweder in einem direkten Konkurrenz- oder einem Abhängigkeitsverhältnis mit den Vermögensverwaltern (beispielsweise wenn ein Vermögensverwalter gegen eine entsprechende Prämie ausschliesslich Produkte einer Bank verkauft) befinden können. Eine glaubwürdige, sich an einheitlichen Kriterien orientierende Aufsicht könnte in einem derartigen System nicht garantiert werden. Zudem könnten auch Doppelspurigkeiten (gleichzeitige Aufsicht durch mehr als eine Bank) sowie Zurechnungsschwierigkeiten (unklare Verantwortung, welche Bank für die Überwachung zuständig ist) bestehen. Schliesslich entspricht die Überwachung von Vermögensverwaltern durch Private nicht

10 Die Schweiz ist gemäss dem Bericht Global Wealth 2013 – Maintining momentum in a complex world – der Boston Consulting Group (BCG) weltweit der grösste Finanzmarkt für die grenzüberschreitende Vermögensverwaltung.

11 Vgl. Hearingbericht zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG vom 18. Februar 2013, Quelle: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/31589.pdf.