Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
der Aufsichtsbehörde. Es stellt sektorübergreifend einheitliche Bewilligungsvoraussetzungen und Anforderungen an die Organisation der Finanzinstitute auf und schafft damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Beaufsichtigten. Grundsätzlich haben gemäss FINIG alle Personen, die gewerbsmässig Vermögenswerte für Rechnung Dritter anlegen und verwalten eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Finanzinstitute werden jeweils über ihre typische, allgemeine Geschäftstätigkeit definiert. Die für die bisher regulierten Finanzinstitute geltenden Bestimmungen werden übernommen.8 Abbildung 3 gibt eine grafische Übersicht über das Finanzinstitutsgesetz FINIG.
Neu werden auch unabhängige Vermögensverwalter (oftmals auch externe Vermögensverwalter genannt) der prudentiellen Aufsicht durch die FINMA unterstellt.9 Die andere Neuerung gegenüber der heutigen Gesetzeslage ist, dass Vermögensverwalter von schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen (beispielsweise Vermögensverwalter von Pensionskassen), zur neuen Kategorie der qualifizierten Vermögensverwalter zugewiesen werden.
Abbildung 3: Übersicht Finanzinstitutsgesetz FINIG
Aufsichtsintensität Regulierungsanforderungen
Bank
Wertpapier-----------
haus……………….Fonds-
leitung Qualifizierte Vermögensverwalter
(Vermögensverwalter von
Kollektivvermögen)
Einfache Vermögensverwalter
Übergangsbestimmungen
Anlageberater, Vertriebsträger, Makler etc.
(inkl. ex-DUFI)
Quelle: eigene Darstellung.
Die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen im Finanzbereich umfasst das Vermögensverwaltungsgeschäft insgesamt. Da auch die Banken Vermögenswerte für Rechnungen Dritter verwalten, die Vermögensverwaltung für viele Banken ein tragender Pfeiler ihrer Geschäftsstrategie ist sowie vor dem Hintergrund, dass die Schweiz weltweit der grösste Finanzplatz
8 Fondsleitungen stellen eine qualifizierte Form des Asset Managements dar. Sie verwalten im eigenen Namen und für Rechnung der kollektiven Kapitalanlagen deren Kollektivvermögen. Sie können aber auch als Vermögensverwalter im fremden Namen handeln.
9 Mit der Einführung einer blossen Melde- oder Registrierungspflicht für Vermögensverwalter (ohne Bewilligungspflicht) für Vermögensverwalter (verbunden mit einer laufenden Aufsicht nach der Meldung/Registrierung) würden zwei unterschiedliche Beaufsichtigungssysteme parallel existieren. Damit würden die Wettbewerbsbedingungen nicht für alle Marktteilnehmer gleich ausgestaltet. Zudem wäre die internationale Akzeptanz und Äquivalenz dieses Systems möglicherweise nicht gegeben. Schliesslich würde die FINMA möglicherweise nicht über ausreichende Sanktionsmöglichkeiten verfügen, wenn im Rahmen der prudentiellen Aufsicht Fehlverhalten aufgedeckt wird.