Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
einen Prospekt zu erstellen. Dies dürfte für die emittierenden Finanzinstitute mit Zusatzkosten verbunden sein. Der Prospekt unterliegt zudem der Prospektprüfung.
Prospektprüfung
Durch eine vorgängige Prospektprüfung wird verhindert, dass mangelhafte Prospekte veröffentlicht werden.50 Für Anbieter ist die Produktdokumentationsprüfung jedoch potentiell mit Opportunitätskosten verbunden. Diese können bei Produkten, die nur für eine beschränkte Zeit gehandelt werden (beispielsweise strukturierte Produkte), besonders ins Gewicht fallen. Diese Opportunitätskosten werden durch die Einführung einer 10tägigen Frist (für Neuemittenten 20 Tage), innerhalb welcher die Prospekte geprüft sein müssen, nach oben hin begrenzt. Behördenseitig ist die Überprüfung der Produktdokumentation mit einem Anstieg der Aufsichtskosten verbunden. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Kosten schlägt sich in höheren Gebühren für die Beaufsichtigten nieder.
Veröffentlichung, Werbung und Haftung
Genehmigte Prospekte und BIB müssen veröffentlicht und den Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Werbung muss als solche gekennzeichnet und klar erkennbar sein, ebenfalls muss diese einen Verweis auf den Prospekt bzw. auf das BIB enthalten. Diese Bestimmungen ergänzen die vorherigen Vorschriften im Bereich der Produktdokumentation und stellen letztlich sicher, dass sich der Kunde in jedem Fall effektiv informieren kann. Eine maximale Reduktion der Informationsasymmetrien kann nur durch eine kostenlose Abgabe von Prospekt und BIB an die Kunden erreicht werden. Einmal erstellt ist die kostenlose Abgabe von Prospekt und BIB an die Kunden für Finanzdienstleister kaum mit Zusatzkosten verbunden.
4.1.5 Durchsetzung der Ansprüche von Privatkunden
Die Massnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche von Privatkunden führen insgesamt im Vergleich zum Status quo zu einer deutlichen Stärkung des Kundenschutzes und stellen die konsequente Durchsetzung der Bestimmungen von FIDLEG sicher. Kunden, die ihr Vermögen verloren haben, können ihre Rechte geltend machen. Dies hat auch eine abschreckende Wirkung auf Finanzdienstleister und dürfte die Qualität der angebotenen Dienstleistungen tendenziell erhöhen.
Herausgabe von Dokumenten und Unterlagen
Der gesetzlich gesicherte, unentgeltliche Zugang zu den Kundendossiers stärkt den Kundenschutz. Gegenwärtig ist es möglich, dass die Herausgabe der relevanten Dokumente erst nach einer richterlichen Verfügung erfolgt. Eine solche zu erreichen kann für die Kunden mit erheblichen Kosten verbunden sein. Diese Kosten fallen durch die Pflicht zur unentgeltlichen Herausgabe des Kundendossiers weg. Für Finanzdienstleister dürfte die Beweislast für die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten bedeuten, dass zusätzlicher Aufwand zur Erstellung und Unterhaltung eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Kundendossiers betrieben werden muss.
Ombudsstellen
Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden sollen gemäss vorliegender Vernehmlassungsvorlage zu FIDLEG nach Möglichkeit im Rahmen eines unbürokratischen Streitbeilegungsverfahrens durch eine anerkannte Ombudsstelle erledigt werden. Das Verfahren durch eine Ombudsstelle ist für beide Parteien mit den geringsten Kosten verbunden und deshalb am effizientesten. Dies dürfte in der Praxis dazu führen, dass
50 In Stichprobenkontrollen hat die FINMA 2011 festgestellt, dass im Zusammenhang mit strukturierten Produkten häufig mangelhafte vereinfachte Prospekte verwendet werden. Nur bei zwei der elf kontrollierten Institute wurden die Anforderungen an vereinfachte Prospekte vollständig erfüllt. Quelle: http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Documents/br-strukturierte-produkte-20111209-d.pdf (März 2014).