Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

nicht-kotierte Unternehmung kann ebenfalls bereits heute mit einer (ausländischen) Prospektpflicht konfrontiert sein, wenn sie Aktien im Ausland, beispielsweise in der EU, anbietet.42 Anders sieht es bei binnenorientierten nicht-kotierten Unternehmen aus, die lediglich in der Schweiz aktiv sind. Das Obligationenrecht regelt die Informationspflicht für Aktien43 bzw. Obligationen44 in je einem Artikel. Diese Vorgaben entsprechen gegenwärtig jedoch nicht jenen der EU.

Tabelle 1: Übersicht über aktuelle und zukünftige Prospektpflichten gemäss FIDLEG

Finanzinstru- Prospekt Basisinformationsblatt ment aktuell FIDLEG aktuell FIDLEG

Aktien bei kotierten Aktien bei öffentlichen nein Nein

(Art. 27 ff. Kotie- Angeboten, mit

rungsreglement der diversen

SIX) sowie bei Ausnahmen

öffentlichen nach der Art

Angeboten im des Angebots

Rahmen von und der Art der

Kapitalerhöhungen Effekten sowie

(Art. 652a OR) mehreren

Erleichterun-

gen (Art. 37 ff.

FIDLEG)

Obligationen bei öffentlichen wie für Aktien nein bei Angeboten

Angeboten von (bei Effekten- an Privatkun-Anleihensobligatio- qualität; Art. 37 den (Art. 49 ff. nen (Art. 1156 OR) ff. FIDLEG) FIDLEG)

Kollektivanla- Ja (Art. 75, 102, 116 gemäss bei Effektenfonds und bei Angeboten gen KAG) geltendem übrigen Fonds für sämtlicher

Recht (Art. 55 traditionelle Anlagen Kollektivanlaff. FIDLEG) ("Wesentliche Informati- gen an

onen") sowie bei Privatkunden Immobilienfonds (Art. 49 ff.

("vereinfachter Pros- FIDLEG)

pekt") – auch bei

Angeboten an Nicht-

Privatkunden (Art. 76

KAG)

Strukturierte nein wie für Aktien bei Vertrieb an Privat- bei Angeboten Produkte (bei Effekten- kunden ("vereinfachter an Privatkun-

qualität; Art. 37 Prospekt"; Art. 5 KAG) den (Art. 49 ff. ff. FIDLEG) FIDLEG)

Das FIDLEG sieht vor, dass auch nicht-kotierte Unternehmen grundsätzlich einen Prospekt veröffentlichen müssen. In diesem Bereich bestehen jedoch Ausnahmen und Erleichterungen. So bestehen Ausnahmen für Angebote, die sich nur an professionelle Kunden oder an weniger als 150 Privatkunden richten. Unternehmen können auch künftig auf die Veröffentlichung eines Prospektes verzichten, wenn die Mindeststückelung des öffentlich angebotenen

42 Richtlinie 2003/71/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG.

43 OR Art. 652a.

44 OR Art. 1156 Abs. 1