Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

zes ausgeschlossen. Insbesondere müssen ausländische Finanzinstitute schweizerische und nicht ausländische Verhaltensregeln anwenden und können nach denen belangt werden, auch wenn letztere grundsätzlich zu den Schweizer Regeln äquivalent sind.

Auf der Kostenseite dürften durch diese Regulierung die direkten Aufsichtskosten per Saldo zunehmen. Ausländische Vermögensverwaltungsfirmen müssen inskünftig die gestiegenen Anforderungen an die Registrierung erfüllen, sich ins Register für Kundenberater eintragen und eine einmalige Registrierungsgebühr entrichten. Mangels Informationen können keine Aussagen über die Anzahl betroffener ausländischer Kundenberater gemacht werden.

4.1.4 Dokumentation der Produkteigenschaften

Prospekt für Effekten und Basisinformationsblatt (BIB)

Durch die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation der Produkteigenschaften (Prospektpflicht) wird die Informationsbeschaffung für potenzielle Investoren effektiver und effizienter gestaltet. Dadurch können Informationsasymmetrien zwischen dem Kunden und dem Anbieter von Finanzdienstleistungen reduziert werden. Die Erstellung einer vollständigen Produktdokumentation ist jedoch auch mit Kosten verbunden.

Die angebotsseitige Regulierung im Bereich Basisinformationsblatt (BIB) ist eine effektive Massnahme zur Steigerung der Attraktivität von Finanzprodukten. Insbesondere Privatkunden können durch das BIB zu vielen Finanzprodukten rascher und übersichtlicher Informationen gewinnen und dadurch besser ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Produkt finden. Dazu müssen die Informationen möglichst übersichtlich und leicht verständlich dargestellt werden. Da Informationsasymmetrien ein Grund sein können, weshalb Märkte nicht funktionieren, kann diese Massnahme zu einem besseren Funktionieren der Märkte beitragen (vgl. Kapitel 2.1). Empirische Studien zeigen, dass in vielen Ländern Privatkunden zwar über erhebliche Defizite an grundlegendem finanzwirtschaftlichen Wissen verfügen.36 Haushalte, die sich am Kapitalmarkt beteiligen und etwa Aktien, Obligationen oder Anteile von kollektiven Kapitalanlagen halten, hatten jedoch signifikant kleinere Wissensdefizite.37 Dieser Zusammenhang wurde in der Schweiz ebenfalls beobachtet und legt nahe, dass die aufgelegten Produktdokumentationen insbesondere von den Privatkunden schliesslich auch verstanden werden sollten.38

Für Obligationen müssen im geltenden Recht kein BIB erstellt werden. FIDLEG sieht hingegen vor, dass beim Anbieten von Obligationen an Privatkunden (neben dem Prospekt) neu jeweils auch ein BIB abzugeben ist. Dies ist für Finanzinstitute mit Aufwand verbunden. Für kollektive Kapitalanlagen ist bereits heute ein BIB zu erstellen.39 Im Unterschied zu heute muss das BIB künftig jedoch nur noch an Privatkunden zwingend abgegeben werden. Dies dürfte jedoch kaum Auswirkungen auf die Kosten der Finanzinstitute haben.

Die Prospektpflicht für in der Schweiz öffentlich (zur Zeichnung) angebotene Aktien40 und Obligationen41 gilt bereits heute (vgl.

Tabelle 1). Der Prospekt einer börsenkotierten Unternehmung wird von der Börsenbetreiberin genehmigt und entspricht jenem der EU. Für diese Unternehmen und deren Kunden ergibt sich somit keine Änderung, ausser dass die Genehmigung durch eine von der FINMA bewilligte Prüfstelle erfolgen wird. Dies könnte auch künftig eine Börsenbetreiberin sein. Eine

36 Vgl. Lusardi und Mitchell (2014).

37 Vgl. van Rooij, Lusardi und Alessie (2011).

38 Vgl. Brown und Graf (2013).

39 KAG Art. 5.

40 OR Art. 652a.

41 OR Art. 1156 Abs. 1