Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
Umsetzung der neuen Verhaltensregeln und eine angemessene Beratung der Kunden beim Erbringen von Finanzdienstleistungen in die Praxis sicherzustellen, sollen die Kundenberater über ausreichende Kenntnisse zu Verhaltensregeln und Fachkunde verfügen. Weiter sollen Kundenberater nur tätig werden dürfen, wenn sie in einem öffentlichen Verzeichnis registriert sind. Die Pflichten gelten grundsätzlich für in- und ausländische Kundenberater, die in der Schweiz tätig sind.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bessere Kenntnisse zu Verhaltensregeln und Fachkunde die Qualität des Dienstleistungsangebotes im Markt erhöht. Die Aus- und Weiterbildung hat für Finanzdienstleister bereits heute einen grossen Stellenwert. Dabei werden auch die Standesregeln für die Ausübung der Vermögensverwaltung vermittelt. Im Bereich der Geldwäschereibekämpfung besteht für Finanzintermediäre ferner die gesetzliche Pflicht zur genügenden Ausbildung des Personals.32 Monetäre Anreize (Bonus, Promotion bestimmter Produkte) können jedoch ebenso wichtig sein für die Qualität der Dienstleistung, wie die ausreichenden Kenntnisse zu Verhaltensregeln und Fachkunde.
Öffentliches Register
Das öffentliche Register soll die konsequente Durchsetzung der Vorgaben von FIDLEG sicherstellen. Kunden haben zudem jederzeit die Möglichkeit, allfällige Zweifel über die Qualifikationen und Integrität ihres Kundenberaters auszuräumen. Dies kann deshalb auch das Vertrauen der Kunden in die Kundenberater stärken. Für die Kundenberater ist ein Eintrag in das öffentliche Register gleichbedeutend wie ein staatliches Gütesiegel. Aus Sicht der Behörden steigen gleichzeitig die Kosten für die Aufsicht und den Betrieb des Registers. Dabei dürfte es unerheblich sein, ob diese Aufgaben durch die Aufsichtsbehörde oder eine bezeichnete Drittorganisation wahrgenommen werden. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Kosten schlagen sich zulasten der Finanzdienstleister entweder in Gebühren an die FINMA oder in Beiträgen bei der bezeichneten Drittorganisation nieder.
4.1.3 Grenzüberschreitende Tätigkeit in die Schweiz
Die geltende Gesetzgebung im Bereich grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen in die Schweiz kann als liberal bezeichnet werden.33 So kann ein ausländischer Vermögensverwalter oder Anlageberater bislang ohne jegliche Schranken Kunden in der Schweiz betreuen. Auch eine Meldung bei der Aufsichtsbehörde ist nicht notwendig. Erst der Einsatz von Personal vor Ort führt zur Anwendung der hiesigen Gesetze im Finanzbereich. Falls eine physische Präsenz in der Schweiz besteht, wird etwa ein Anschluss an eine SRO zur Bekämpfung der Geldwäscherei vorausgesetzt.34 Einschränkungen im grenzüberschreitenden Finanzgeschäft bestehen in den Bereichen Versicherungen, Fondsprodukte sowie Konsumkredite.35 Hier sind u.a. Bewilligungen der FINMA Voraussetzung, damit die Tätigkeit aufgenommen werden können. Auch für die Errichtung einer dauernden physischen Präsenz in der Schweiz sieht die Schweiz bislang im Bankengeschäft praktisch keine anderen Schranken vor, als die Bewilligungsvoraussetzungen für Schweizer Banken. Ausländische und schweizerische Banken befinden sich somit vor dem Gesetz auf gleicher Ebene. Eine ausländische Bank kann die gleiche Geschäftstätigkeit ausüben wie eine Schweizer Bank.
FIDLEG sieht insgesamt restriktivere Anforderungen für die grenzüberschreitende Tätigkeit in die Schweiz vor als bisher. Damit sollen inländische Anbieter von Finanzdienstleistungen gegenüber ausländischen nicht benachteiligt werden (Level Playing Field) und sichergestellt werden, dass Schweizer Kunden grundsätzlich nach Schweizer Recht klagen können. Die Anwendung ausländischen Rechts in der Schweiz wird damit im Bereich des Kundenschut-
32 Vgl. Geldwäschereigesetz Art. 8.
33 Vgl. Bizzozero und Robinson (2011), p. 93f.
34 Vgl. Bizzozero und Robinson (2011), p. 94.
35 Vgl. Bizzozero und Robinson (2011), p. 95f.