Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

beide Parteien überwiegend dieses Verfahren zur Streitschlichtung wählen. Ein späteres Gerichtsverfahren wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Die Finanzierung der Ombudsstelle geschieht durch periodische Beiträge der Finanzdienstleister und durch Gebühren für Verfahren, an denen die Finanzdienstleister beteiligt sind. Durch die Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle werden alle Finanzdienstleister an den Kosten der Ombudsstellen beteiligt und dadurch die periodischen Beiträge für alle möglichst tief gehalten. Gleichzeitig führen die verursachergerechten Verfahrensgebühren dazu, dass sich jene Finanzdienstleister zusätzlich an der Finanzierung der Ombudsstellen beteiligen, die in ein Verfahren beteiligt sind. Um jedoch das Verfahren vor einer Ombudsstelle für alle Parteien attraktiv zu halten, sollten die Verfahrensgebühren tief angesetzt werden. Die Ombudsstellen ihrerseits sind angehalten, einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen sowie der Aufsichtsbehörde gegenüber periodisch Rechenschaft abzulegen.

Prozesskosten

Erst durch die Sicherstellung, dass Kunden von Finanzdienstleistern in jedem Fall einen allfälligen Schaden vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht geltend machen können, wird die Stärkung des Kundenschutzes vervollständigt. Zwei Varianten werden vorgeschlagen: Ein Prozesskostenfonds (Variante 1) oder ein Schiedsgericht (Variante 2).

Gemäss Variante 1 haben Privatkunden, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um einen Prozess gegen einen Finanzdienstleister zu führen, unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Übernahme ihrer Prozesskosten durch einen neu zu schaffenden Prozesskostenfonds (PKF). Zu diesen Bedingungen gehört, dass die betroffenen Kunden sich an eine Ombudsstelle gewandt haben, das Begehren als aussichtsreich eingestuft wird, der Streitwert insgesamt nicht höher als CHF 1 Mio. ist und sie nicht über ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse verfügen. Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Mittel des PKF effizient eingesetzt werden.

Der PKF (vgl. Kapitel 2.3) wird von allen Finanzdienstleistern nach einem zu bestimmenden Schlüssel geäufnet. Diese Kosten könnten jedoch überwälzt und damit schlussendlich von den Kunden selber getragen werden müssen, falls die Finanzdienstleister die Einführung von FIDLEG als ein Signal zur gleichzeitigen Erhöhung der Margen verstehen. Dadurch kann es

– zumindest theoretisch – zu einer Querfinanzierung von vorsichtigeren, informierten Kunden zu den unvorsichtigeren, uninformierten Kunden kommen.

Ein Schiedsgericht (Variante 2) wäre gegenüber dem Prozesskostenfonds (Variante 1) mit Vor- wie auch mit Nachteilen verbunden. So dürfte die durchschnittliche Verfahrensdauer vor einem Schiedsgericht erheblich kürzer sein als es bei einem staatlichen Gericht der Fall wäre. Zudem würde ein Schiedsgericht zusätzliche Flexibilität bieten (etwa bezüglich Verhandlungsort) und die Wahl der Richter ermöglichen. Für Finanzdienstleister wäre ein Schiedsgericht schliesslich im Schnitt mit tieferen Kosten verbunden. Die Parteien würden jedoch auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten (insbesondere auch der höheren Instanzen) verzichten. Dadurch könnte die Anfälligkeit für Fehlentscheide zunehmen.

Verbandsklage und Gruppenvergleichsverfahren

Mit der Möglichkeit einer Verbandsklage bzw. eines Gruppenvergleichsverfahrens wird die Hürde für ein Verfahren zur Durchsetzung des Kundenschutzes zusätzlich gesenkt. Insbesondere in Situationen, in denen eine grosse Zahl Kunden einen ähnlichen Schaden geltend macht, wird damit ein insgesamt effektiveres und relativ kostengünstiges Instrument zur Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen.

4.1.6 Kreis der Beaufsichtigten (FINIG)

Die Unterstellung der einfachen Vermögensverwalter (nachfolgend vereinfachend nur