Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
Exkurs: Verhältnis zwischen Kunde, Bank und Vermögensverwalter
Das Verhältnis zwischen einem Vermögensverwalter und einer Bank kann als ambivalent bezeichnet werden. Primär konkurrenzieren sich beide um die Kunden. Da jedoch der Vermögensverwalter zur Ausübung der Geschäftstätigkeit auf die Dienstleistungen einer Bank zurückgreifen muss, werden bei jeder Änderung im Portfolio auch Einnahmen (etwa Courtagen) für die Bank generiert. Vermögensverwalter können sogar einen Zusammenarbeitsvertrag mit einer Bank abschliessen, in dem etwa die Exklusivität der Bank gegen eine Entschädigung (Retrozession) festgehalten wird. Durch FIDLEG und FINIG werden, wie in den Kapiteln 4.1 und 4.2 ausgeführt, direkt und indirekt alle drei Seiten dieses Beziehungsdreiecks tangiert (Abbildung 7).
Abbildung 7: Beziehung zwischen Kunden, Vermögensverwalter und Bank*
Kunde erteilt dem
Kunde hat sein Depot Kunde Vermögensverwalter einen weiterhin bei einer Bank, Auftrag sowie die
muss dafür Gebühren und entsprechende Vollmacht Kommissionen bezahlen und entrichtet dafür eine
Entschädigung
Bank Vermögensverwalter
Evtl. Zusammenarbeit
*
Quelle: Bührer (2006).
Kosten und Nutzen für die Marktteilnehmer
Durch die Unterstellung der Vermögensverwalter unter die Aufsicht der FINMA nimmt die Sicherheit für die Kunden zu. Ökonomisch betrachtet wird der Kundenschutz im Bereich der Vermögensverwaltung heute letztlich durch den freien Markt sicher gestellt. Kunden können
– falls eine erbrachte Dienstleistung ihren Ansprüchen nicht genügt – jederzeit zu einem anderen Anbieter wechseln und damit die betroffenen Finanzinstitute letztendlich unter Druck bringen, markt- bzw. kundengerechtere Dienstleistungen anzubieten. Die Wahl des Vermögensverwalters kann von den Kunden etwa abhängig gemacht werden von der Qualität der Beratung, der Höhe der eigenen Mittel, den Kosten, der geleisteten Performance oder ob eine Haftpflichtversicherung des Vermögensverwalters vorliegt.53 Die Disziplinierung durch den Wettbewerb auf dem freien Markt für Vermögensverwaltung kann aus zwei Gründen eingeschränkt sein. Erstens ist es aufgrund von Informationsasymmetrien für Kunden häufig schwierig, die Arbeit ihres Vermögensverwalters zu beurteilen. Zweitens können mit einem Wechsel des Finanzinstituts auch hohe Kosten (Wechselkosten) verbunden sein. Das Schadenpotential im Fall einer ungenügenden Beratung bzw. einer unvorsichtigen Vermögensverwaltung, etwa durch den Verlust eines Grossteils des ausbezahlten Pensionskassenguthabens, kann dabei überdurchschnittlich hoch sein. Dies haben Erfahrungen aus dem In- und Ausland gezeigt. So erlitten während der Finanzkrise etliche Kunden – darunter auch Kunden von Vermögensverwaltern – finanzielle Schäden. Als Ursachen für diese Schäden können dabei Interessenkonflikte seitens des Finanzdienstleisters oder mangelndes Einhalten von Sorgfaltspflichten nicht ausgeschlossen werden.54
53 Vgl. Bührer (2006), p. 43.
54 2012 wurden gemäss Geschäftsbericht der Selbstregulierungsorganisation VSV mehrere Untersuchungsverfahren auf Verstösse gegen die Standesregeln der Schweizerischen Vermögensverwalter durchgeführt. Dabei ging es auch um den Einsatz von Hedge-Funds in der Vermögensverwaltung sowie um Anlagen in „Madoff- Funds“.