Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
Nur mit der Unterstellung der Vermögensverwalter unter eine Form der Aufsicht können die Anforderungen des FIDLEG – insbesondere die Einhaltung von Transparenz-, Informations-, Treue-, Dokumentations- und Sorgfaltspflichten, der organisatorischen Vorschriften sowie der Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung – auch konsequent bei allen Finanzinstituten durchgesetzt werden. Die Unterstellung ist deshalb eine wichtige Massnahme zur Verbesserung des Kundenschutzes und eine Ergänzung zur bisherigen Marktlösung. Ein weiterer Vorteil der Unterstellung der Vermögensverwalter unter die Aufsicht ist die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter von Finanzdienstleistungen. Bisher haben Anbieter der gleichen Dienstleistung oftmals unterschiedliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So müssen etwa Banken55 oder qualifizierte Vermögensverwalter (für dieselbe Tätigkeit) regulatorische und aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllen, von denen Vermögensverwalter ausgenommen sind. Da die Einhaltung solcher Anforderungen immer auch mit Kosten verbunden ist, bedeutet dies gleichzeitig einen Wettbewerbsvorteil für die Vermögensverwalter.
Dem oben dargestellten Nutzen der geplanten Unterstellung der Vermögensverwalter stehen Kosten gegenüber, die jedoch im Voraus nur grob beziffert werden können. Diese Kosten der Regulierung wurden im Rahmen der unabhängigen Evaluation durch die ZHAW ermittelt (vgl. Anhang 2). Zusammengefasst dürften insgesamt für Vermögensverwalter erhebliche Kosten anfallen. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Belastung für kleine Vermögensverwalter verhältnismässig grösser ausfällt als für grössere Vermögensverwalter.
Die Regulierungskosten setzen sich zusammen aus den einmaligen Kosten zur Erlangung der Bewilligung (Initialkosten) sowie den laufenden, jährlichen Aufsichtskosten und sind abhängig von der Grösse des Vermögensverwalters.
Zur Ermittlung der Regulierungskosten wurden die Vermögensverwalter in drei Kategorien in Abhängigkeit der Anzahl Mitarbeiter eingeteilt: Vermögensverwalter mit 1-3 Mitarbeitern, 4- 10 Mitarbeitern und mehr als 10 Mitarbeitern. Über 65% aller Vermögensverwalter fallen dabei in die Kategorie 1-3 Mitarbeiter, knapp 30% in die Kategorie 4-10 Mitarbeiter und rund 5% in die Kategorie >10 Mitarbeiter. Gemäss Expertenbefragung der ZHAW hat die Betriebsgrösse gemessen an der Anzahl Mitarbeiter einen Einfluss auf die Höhe der Regulierungskosten (Initialkosten wie auch laufende Kosten). Neben den Abgaben an die FINMA sind etwa auch die Kosten der Aufsichtsprüfung sowie die Kosten zur Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Voraussetzungen grössenabhängig. Andere Kostenarten hingegen sind grössenunabhängig und fallen betragsmässig für alle Betroffenen gleich hoch aus (Initialkosten wie auch laufende Kosten). Dazu gehören das Ausfüllen und Einreichen eines Bewilligungsgesuchs oder der fixe Teil der jährlichen Aufsichtsabgabe.
Initialkosten
Die Initialkosten sind – in allen drei Kategorien – hauptsächlich getrieben durch die Kosten der Bewilligungsprüfung und Beratungshonorare, die FINMA-Bewilligungsgebühren sowie die Kosten zur Erfüllung der organisatorischen Bewilligungsvoraussetzungen. Die übrigen Initialkosten sind demgegenüber quantitativ unbedeutend. Gemäss der unabhängigen Schätzung belaufen sich die Initialkosten pro eingereichtem Gesuch eines kleinen Vermögensverwalters (Kategorie 1-3 Mitarbeiter) abzüglich der Sowieso-Kosten auf rund
55 Die Anforderungen an Banken sind im Bankengesetz (SR 952.0) sowie in der Bankenverordnung (SR 952.02) geregelt. Banken müssen über höhere Eigenmittel verfügen, Liquiditätsstandards erfüllen und organisatorische Vorgaben (etwa bezüglich interne Revision oder Risikomanagement) einhalten. Für systemrelevante Banken gelten darüber hinaus noch zusätzliche Vorschriften.