Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG
CHF 69‘000.56 Darunter fallen die Kosten für die Bewilligungsprüfung und Beratungshonorare von rund CHF 45‘000 (oder 65% der Initialkosten), die FINMA-Bewilligungsgebühren von schätzungsweise CHF 7‘500 sowie die Kosten zur Erfüllung der organisatorischen Bewilligungsvoraussetzungen von netto rund CHF 15‘000. Für mittelgrosse Vermögensverwalter (Kategorie 4-10 Mitarbeiter) belaufen sich die Initialkosten pro Fall auf rund CHF 96‘000. Davon sind über CHF 57‘000 (oder knapp 60% der Initialkosten) verbunden mit der Bewilligungsprüfung und Beratungshonoraren, CHF 16‘000 sind FINMA-Bewilligungsgebühren und CHF 20‘000 Kosten zur Erfüllung der organisatorischen Voraussetzungen. Bei den grösseren Vermögensverwaltern (Kategorie >10 Mitarbeiter) setzen sich die zu erwartenden Initialkosten von CHF 128‘000 pro Fall hauptsächlich zusammen aus den Kosten der Bewilligungsprüfung und Beratungshonoraren (CHF 70‘000 oder 55% der Initialkosten), den FINMA-Bewilligungsgebühren (CHF 25‘000) sowie den Kosten zur Erfüllung der organisatorischen Voraussetzungen (CHF 30‘000).
Zusätzlich zu den geschätzten Initialkosten können mit dem Bewilligungsverfahren auch ökonomisch bedeutsame Opportunitätskosten verbunden sein, die allerdings nicht beziffert werden können. Opportunitätskosten sind entgangener Umsatz, der während dem Bewilligungsverfahren hätte erwirtschaftet werden können. Ein langes Bewilligungsverfahren erhöht deshalb in jedem Fall die Opportunitätskosten für die Gesuchsteller. Im Gegensatz zu bestehenden Vermögensverwaltern, die ihre Geschäftsaktivitäten weiterführen können während gleichzeitig der Bewilligungsprozess läuft und deshalb keine oder bloss geringe Opportunitätskosten zu tragen haben, werden in Zukunft neue Vermögensverwalter zunächst eine Bewilligung erhalten müssen, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen dürfen. Damit werden neu in den Markt eintretende Vermögensverwalter mit potentiell erheblichen Opportunitätskosten konfrontiert sein. Dies ist gleichbedeutend mit einer signifikanten Erhöhung der Eintrittshürden zum entsprechenden Markt. Zur Begrenzung dieser Opportunitätskosten wäre es deshalb aus ökonomischer Perspektive empfehlenswert, den Bewilligungsprozess auf Gesetzesstufe zu regulieren. So könnte der Aufsichtsbehörde – ähnlich wie für alle Behörden der Bundesverwaltung, die einer gesuchstellenden Person die Zustimmung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilen57 sowie ähnlich wie für Aufsichtsbehörden in anderen Ländern und Jurisdiktionen58– eine Ordnungsfrist auferlegt werden, innert derer ein Entscheid über das Bewilligungsgesuch gefällt werden muss. Damit könnte auch die Rechtssicherheit gestärkt werden. Zusätzlich oder alternativ könnte beispielsweise eine Frist eingeführt werden, innert derer die Aufsichtsbehörde mitteilen muss, ob das eingereichte Gesuch vollständig ist.
Laufende Kosten
Die laufenden Kosten sind – in allen drei Kategorien – hauptsächlich getrieben durch die Aufsichtsprüfung, die jährlichen Abgaben an die FINMA sowie die Kosten zur Aufrechterhal-
56 Die Nettokosten wurden pro Fall geschätzt. Pro Fall bedeutet dabei pro Vermögensverwaltungsinstitut, das effektiv ein Gesuch für eine Bewilligung stellt. Die Anzahl effektiv eingereichter Gesuche dürfte nicht den geschätzten 2‘300 Vermögensverwaltungsinstituten entsprechen und kann nicht im Voraus beziffert werden. Zum einen sind durch die vorgeschlagene Übergangsbestimmung viele Vermögensverwalter von der Unterstellung ausgenommen und zum anderen dürfte der laufende Strukturwandel in der Branche bis zur Inkraftsetzung von FINIG und FIDLEG weiter fortschreiten.
57 Die Verordnung des Bundesrats über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren (SR 172.010.14) legt Grundsätze bei erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren fest und gilt etwa wenn eine Behörde einer gesuchstellenden Person im Zusammenhang mit einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit eine Zustimmung erteilt. Sie enthält u.a. Ordnungsfristen, innert deren die betroffene Behörde der Bundesverwaltung den Entscheid zu einem Gesuch treffen muss. Gemäss Art. 4c sind Gesuche, die eine Bearbeitungszeit von mehr als einer Woche erfordern, innert drei Monaten nach Eingang des vollständigen Gesuchs zu beantworten.
58 Die EU hat in allen drei relevanten Richtlinien (AIFMD, UCITS und MIFID) das Bewilligungsverfahren reguliert. Beispielsweise hat die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaats dem Manager von alternativen Investmentfonds (AIFM) binnen drei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags schriftlich mitzuteilen, ob die Zulassung erteilt ist. Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum um bis zu drei zusätzliche Monate verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet.