Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

Eigenverantwortung schlussendlich bei den Kunden bleibt. Gleichzeitig nimmt die Verantwortung der Aufsichtsbehörde gegenüber den Kundinnen und Kunden zu. Allfällige Fehleinschätzungen der Aufsichtsbehörde können potentiell mit gravierenden Konsequenzen für die Kunden verbunden sein.

4.2 Auswirkungen nach betroffenen Gruppen

Zur Analyse der möglichen Verhaltensanpassungen von Betroffenen müssen die Nachfrager von Finanzdienstleistungen (Kunden) sowie die Anbieter (Finanzdienstleister) differenziert betrachtet werden. Unterschiede können auch zwischen den verschiedenen Anbietern bestehen. Zudem sind auch die FINMA und die Branchenverbände betroffen.

Kundinnen und Kunden

Die Rechte von professionellen und privaten Kunden von Finanzdienstleistern werden durch FIDLEG gestärkt. Ob dies jedoch dazu führt, dass auch vermehrt Vergleiche oder gar Verfahren angestrengt werden, hängt von der präventiven Wirkung von FIDLEG ab, d.h. wie stark Finanzdienstleister ihre Anstrengungen weiter erhöhen, um Schadensfälle zu vermeiden. Ein möglicher Nachteil dieser Stärkung der Rechte von Kundinnen und Kunden ist der Moral Hazard (vgl. Kapitel 4.1.6).

Besonders der kostenlose Ombudsmann dürfte für viele Kunden die erste Ansprechstation werden, zumal dadurch ein späteres Gerichtsverfahren vor einem zivilen Richter weder verunmöglicht noch vorweggenommen wird. Die Anzahl der Verfahren vor dem Ombudsmann dürfte in der Folge zunehmen. Wie oft Fälle an ein Zivilgericht getragen werden, hängt auch von den abgegebenen Empfehlungen der erstinstanzlichen Schlichtungsstelle ab. Die Gebühren für Finanzdienstleistungen könnten als Folge des gestärkten Kundenschutzes zunehmen. Ein Umgehen der höheren Gebühren – etwa durch einen Wechsel zu einem günstigeren Anbieter – könnte verhindert werden, da möglicherweise alle Finanzdienstleister gleichzeitig die gestiegenen Kosten auf die Kunden überwälzen.

Für (Privat-)Kunden nachteilig wäre es, wenn Finanzdienstleister die Mindeststückelung beispielsweise von Anleihen auf die im Gesetz vorgesehene Mindeststückelung von CHF 100‘000 oder höher erhöhen, um eine zeit- und kostenintensive Erstellung und Bewilligung eines Prospekts zu vermeiden (vgl. Kapitel 4.1.4). Dadurch würde (Privat-)Kunden der Zugang zu einem Markt mit einem verhältnismässig tiefen Risiko-Ertrags-Profil faktisch verwehrt. Als Alternative würde der Erwerb von Anteilen eines entsprechenden Fonds zur Verfügung stehen, was jedoch mit entsprechenden Kosten verbunden wäre.

Finanzdienstleister

Finanzdienstleister dürften – auch im Wissen um die gestärkten Rechte der Kunden – die Anstrengungen generell weiter intensivieren, um die Qualität der angebotenen Dienstleistungen möglichst zu erhöhen. Die anderen zu erwartenden Verhaltensanpassungen der Finanzdienstleister sind differenziert zu betrachten.

Bereits der Aufsicht unterstellte Finanzinstitute sind von FINIG nicht unmittelbar betroffen. Sie müssen jedoch künftig die Vorgaben von FIDLEG einhalten, unabhängig von deren Geschäftsstrategie. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Schweizer Kunden bezüglich Kundenschutz gleich behandelt werden. Nach der Anpassung an die neuen regulatorischen Rahmenbedingungen würden den Finanzinstituten höhere Regulierungskosten anfallen, sofern diese nicht auf die Kunden überwälzt werden können. Diese entstehen etwa durch die Mitfinanzierung der Ombudsstellen sowie des Prozesskostenfonds oder durch die höheren Aufsichtskosten im Zusammenhang mit den Pflichten zur Aus- und Weiterbildung. Zudem dürften sich Finanzinstitute nach Inkrafttreten von FIDLEG an die neuen Bedingungen