Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

tung der organisatorischen Bewilligungsvoraussetzungen. Diese beeinflussen unmittelbar und permanent die Margen der Betroffenen. Gemäss der unabhängigen Schätzung würden bei kleinen Vermögensverwaltern aufgrund der Unterstellung unter die Aufsicht jährlich rund CHF 20‘000 höhere laufende Kosten pro Fall anfallen. Mehr als die Hälfte der laufenden Kosten von CHF 20‘000 könnte dabei auf die jährliche Aufsichtsprüfung zurückgeführt werden. Bei mittleren Vermögensverwaltern würden sich die laufenden Kosten um CHF 41‘000 pro Fall erhöhen. Über 40% der laufenden Kosten von CHF 41‘000 könnten dabei mit der jährlichen Aufsichtsprüfung begründet werden und 50% mit der Aufrechterhaltung der organisatorischen Bewilligungsvoraussetzungen. Bei den grösseren Vermögensverwaltern dürften sich die laufenden Kosten pro Fall um CHF 57‘000 pro Jahr erhöhen. Mit CHF 30‘000 würde der grösste Teil der laufenden Kosten auf die Aufrechterhaltung der organisatorischen Bewilligungsvoraussetzungen entfallen.

Aussagen zur unterschiedlichen Betroffenheit von Vermögensverwaltern in Abhängigkeit von deren Grösse sind nur möglich, wenn zusätzliche Annahmen getroffen werden. Konkret wird angenommen, dass sich die durchschnittliche Bruttogewinnmarge von 0,8% zwischen den drei Kategorien von Vermögensverwaltern (1-3 MA, 4-10 MA, >10 MA) nicht systematisch unterscheidet. Bei einer durchschnittlichen Bruttogewinnmarge von 0,8% würden die oben dargestellten laufenden Kosten bedeuten, dass kleine Vermögensverwalter permanent rund CHF 2,5 Mio. mehr Kundengelder verwalten müssten, um den jährlichen Bruttogewinn unverändert halten zu können.59 Für mittlere bzw. grössere Vermögensverwalter wären es CHF 5,1 Mio. respektive CHF 7,1 Mio. zusätzliche Kundengelder. Unter der zusätzlichen Annahme, dass zwischen der Anzahl Mitarbeiter und der Höhe der betreuten Kundengelder eine positive Korrelation besteht, würde dies bedeuten, dass kleine Vermögensverwalter überproportional stark betroffen sind. So müsste ein kleiner Vermögensverwalter, der weniger als CHF 25 Mio. Kundengelder betreut, die betreuten Kundengelder um mindestens 10% erhöhen, um den jährlichen Bruttogewinn unverändert halten zu können. Grössere Vermögensverwalter mit über CHF 200 Mio. Kundengelder, müssten ihre Kundengelder demgegenüber um weniger als 4% erhöhen. Empirisch belegbare Aussagen dazu können jedoch gegenwärtig nicht gemacht werden.

Für viele Vermögensverwalter dürfte die Übergangsregelung (auch als Grandfathering bezeichnet, vgl. Kapitel 2.3) bedeuten, dass sie von den Kosten der Unterstellung unter die prudentielle Aufsicht befreit sind, solange sie ihre Tätigkeit nicht ausbauen. Da eine Mehrheit der Vermögensverwalter zu den KMU gezählt werden (vgl. Kapitel 4.1.6), kann dadurch auch die KMU-Verträglichkeit der Vorlage erhöht und der staatliche Eingriff in die ökonomische Aktivität limitiert werden. Das Ausscheiden aus dem Markt infolge schlechten Geschäftsgangs wird jedoch nicht vermieden. Zur Sicherstellung des Kundenschutzes werden die von der Grandfathering-Klausel betroffenen Vermögensverwalter den Pflichten des FIDLEG – insbesondere der Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle und der Einhaltung der Verhaltenspflichten – unterworfen. Eine sich am Firmenalter orientierende Übergangsregelung ist für jene Vermögensverwalter, die gerade knapp nicht darunter fallen, mit entsprechenden Konsequenzen verbunden.

Ein möglicher Nachteil der Unterstellung der Vermögensverwalter ist der Moral Hazard. Hatten Kunden bislang einen stärkeren Anreiz, ihren Vermögensverwalter, dem sie ihr Geld anvertrauen, möglichst sorgfältig auszuwählen, können in ihre Entscheidungen inskünftig stärker auch Standpunkte der Aufsichtsbehörde einfliessen. Durch das Gütesiegel „FINMAbeaufsichtigt“ können Kunden etwa dazu verleitet werden, die Wahl eines Vermögensverwalters, resp. die periodische Überprüfung ihres Vermögensverwalters weniger intensiv auszugestalten. Die Übernahme von Aufsichtsfunktionen durch den Staat dämpft deshalb zumindest teilweise ausgleichende und korrigierende Kräfte im Markt, auch wenn die

59 Gemäss Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzinstitutsgesetz FINIG der ZHAW (2014) ist 0,8% die durchschnittliche Bruttogewinnmarge der Vermögensverwalter in der Schweiz.