Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 74 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung zum Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG und zum Finanzinstitutsgesetz FINIG

anpassen. Neben einer Steigerung der angebotenen Dienstleistungsqualität kann dies auch die verstärkte Fokussierung auf bestimmte Kundensegmente bedeuten.

Die Umsetzung der Schweizer Bestimmungen zum Kundenschutz dürfte bei vielen, bereits der Aufsicht unterstellten Finanzinstituten relativ rasch erfolgen. Insbesondere grenzüberschreitend agierende Finanzinstitute sind jedoch bereits heute mit ausländischen Regelungen im Bereich Kundenschutz konfrontiert. So müssen grenzüberschreitend in die EU agierende Finanzinstitute faktisch bereits heute die europäischen Richtlinien im Bereich Kundenschutz einhalten, auch wenn die Dienstleistungserbringung in der Schweiz erfolgt. Daher sind die vorgeschlagenen Schweizer Finanzmarktgesetze im Bereich Kundenschutz im Grundsatz zu den europäischen Richtlinien äquivalent ausgestaltet.

Für Vermögensverwalter bringt das Finanzinstitutsgesetz FINIG weitreichende Neuerungen (vgl. Kapitel 2.3 und 4.1.6). Diejenigen Vermögensverwalter, die nicht (oder nicht mehr) von der Übergangsregelung hinsichtlich der prudentiellen Beaufsichtigung betroffen sind, dürften entweder ihre Strukturen möglichst rasch anpassen oder versuchen, ihr Geschäftsmodell auf die reine Anlageberatung einzuschränken, um so die höheren Kosten einer prudentiellen Aufsicht zu vermeiden. Die Strukturanpassung kann dabei entweder durch eigenes, organisches Wachstum geschehen oder durch Fusionen und Übernahmen. Auch das Einstellen der Geschäftstätigkeiten kann eine Option sein. Die Kosten als Folge der neuen regulatorischen Anforderungen dürften insbesondere für kleinere Vermögensverwalter ins Gewicht fallen. Mit Abwanderungen von Vermögensverwaltern ins Ausland ist hingegen kaum zu rechnen, da auch international und insbesondere im EU/EWR-Raum der Kundenschutz gestärkt wird bzw. gestärkt wurde.

Kundenberater, die nicht im Auftrag und auf Rechnung Dritter ein Portfolio verwalten und nur eine beratende Funktion ausüben, sind von FINIG nicht betroffen. Sie müssten jedoch als Finanzdienstleister die Vorschriften des FIDLEG einhalten. Dies stellt sicher, dass der Kundenschutz konsequent, für Kunden von allen Finanzdienstleistern, gestärkt wird. Insbesondere gelten die Verhaltensregeln für alle, die in Kontakt mit Kunden sind. Die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten liegt für Kundenberater, die eine bloss beratende Funktion ausüben, in deren Eigenverantwortung.

Versicherungen sind durch FINIG nicht betroffen. Sie müssen jedoch die Vorgaben des FIDLEG einhalten, sofern sie Finanzinstrumente verkaufen, die von FIDLEG erfasst sind. Dies sind etwa rückkauffähige Lebensversicherungen oder Fondsanteile.

Unternehmen generell

FIDLEG betrifft nicht nur Finanzdienstleister sondern als Emittenten von Obligationen oder Aktien auch die Unternehmen aller Branchen. Mit der Erstellung des Prospekts sind in jedem Fall entsprechende Kosten verbunden. Zur Berücksichtigung der KMU-Verträglichkeit der Vorlage sind in FIDLEG Erleichterungen und Fristen bezüglich Prospektpflicht (vgl. Kapitel 2.3 und 4.1.4) enthalten. Insbesondere für kleine Unternehmen könnte andernfalls der Kapitalmarkt Schweiz an Attraktivität verlieren. Mit der 10tägigen Frist für die Bewilligung der Prospekte durch die Prüfstelle werden zudem die Opportunitätskosten60 für die Unternehmen nach oben klar begrenzt.

Verbände und Organisationen im Bereich Konsumentenschutz

Die Verbandsklage bzw. Gruppenvergleichsverfahren tragen zu einer Stärkung des Konsumentenschutzes bei. Durch die Einführung einer Verbandsklage bzw. von Gruppenver-

60 Opportunitätskosten sind entgangene Erlöse. Sie sind höher je mehr Zeit zwischen der Einreichung eines Gesuchs zur Prospektprüfung und dem endgültigen Entscheid vergeht. Umgekehrt erlauben es tiefe Opportunitätskosten den Unternehmen, zu einem früheren Zeitpunkt auf dem Markt aktiv zu werden und Umsatz zu erwirtschaften.