Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
hand Suisse, Validitas). In den Augen einiger Teilnehmer geht die Wahlmöglichkeit institutioneller Kunden, sich als Privatkundinnen und -kunden behandeln lassen zu dürfen, zu weit und führt für die Finanzdienstleister zu unverhältnismässigem Aufwand (OW, GE, SGV, SwissBanking, Kantonalbanken, Raiffeisen, Validitas, Vontobel, ZKB). Uni-ZH schlägt Erleichterungen für lokale Finanzdienstleister vor, bspw. mit einem Verzicht auf die Kundensegmentierung, sofern sie bestätigen, alle Kundinnen und Kunden wie Privatkundinnen und -kunden zu behandeln. Ein Opting-out sollte auch professionellen Kunden (Bär&Karrer, Homburger, ZKB) sowie kleinen Unternehmen (SECA) ermöglicht werden.
Einige Vernehmlassungsteilnehmer befürchten, die Kann-Formulierung werde die Finanzdienstleister veranlassen, ihre Privatkundinnen und –kunden aufzufordern, sich als professionelle Kunden zu qualifizieren; deshalb sollte die Opting-out-Möglichkeit nach Abs. 1 ausdrücklich zusätzlichen Bedingungen vorsehen (CVP, SP, ACSI, AFP, FRC, SKS). BX wünscht, dass alle Kundinnen und Kunden über ihren Status und die Möglichkeiten des Opting-out und Opting-in informiert werden, nicht nur die Nicht-Privatkunden. Die Treuhandkammer und SVUE dagegen halten die Information der professionellen Kunden für überflüssig.
1.2 Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen
1.2.1 Grundsatz (Art. 6 VE-FIDLEG)
Die Vernehmlassungsteilnehmer befürworten die Einführung von finanzmarktrechtlichen Verhaltensregeln für Finanzdienstleister mehrheitlich. Im Grundsatz für eine Statuierung von Verhaltensregeln sprechen sich neben vielen Branchenvertretern, den Konsumentenverbänden und der Mehrzahl der Parteien insbesondere auch verschiedene Kantone aus (BE, BS, FR, LU, NE, VS, ZG, ZH). Teilweise weisen diese zudem darauf hin, dass die Regeln verhältnismässig und kostengünstig auszugestalten sind (AG, GE, JU, SG). Nur wenige Kantone halten die neue Regulierung für vollständig überflüssig bzw. bezweifeln, ob die angestrebten Zielsetzungen mit den vorgeschlagenen Regeln effektiv erreicht werden können (AI, GR, TG, SZ). Gegen die Einführung neuer Verhaltensregeln insgesamt sprechen sich auch die SVP, BRP und HKBB aus.
Die Grundsatzregelung in Art. 6 VE-FIDLEG wird durch die Vernehmlassungsteilnehmer nicht stark thematisiert. Vorschläge für eine Konkretisierung der Vorschrift werden durch SwissBanking, foreign banks und die CS unterbreitet. Insbesondere sollen sämtliche – und nicht nur weitergehende – Spezialvorschriften den Verhaltensregeln des FIDLEG vorgehen (SwissBanking, CS). Foreign banks fordert zudem, dass für Kunden mit Wohnsitz im Ausland die ausländischen Verhaltensregeln zur Anwendung kommen sollen, falls diese mit den schweizerischen Verhaltensregeln äquivalent sind. Gemäss SwissBanking können der Grundsatz der Wahrung von Kundeninteressen sowie die Verpflichtung zu sorgfältigem Handeln aus Abs. 2 von Art. 6 VE-FIDLEG sogar ganz gestrichen werden. Auch Homburger fordert eine Streichung dieses Absatzes.
1.2.2 Informationspflicht (Art. 7 ff. VE-FIDLEG)
Die Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen ein angemessenes Transparenzniveau auf den Finanzmärkten und damit auch die Statuierung von Informationspflichten. Unterstützt wird insbesondere der Grundsatz, dass die Kundinnen und Kunden durch eine ausreichende Transparenz geschützt werden sollen und nicht durch Massnahmen, die sie in ihrem Anlageverhalten beschränken (statt vieler SwissBanking, economiesuisse, SFAMA, ACSI, Uni-BE Bankrecht). Befürwortet wird eine hohe Transparenz auf den Finanzmärkten auch durch die meisten politischen Parteien (vgl. die Stellungnahmen von BDP, glp, SP, FDP) und durch eine Vielzahl der Kantone (u.a. BL, NW, OW).