Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum

Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)

Für die konkreten Formulierungen der Vernehmlassungsvorlage wird jedoch eine Vielzahl von Anpassungen vorgeschlagen. Die Vorschläge fokussieren insbesondere auf die Unterscheidung zwischen produkt- und institutsspezifischen Informationen, auf die Frage nach dem Zeitpunkt der Information sowie auf Anpassungen in der Definition der Unabhängigkeit. Weiter wird vorgebracht, dass für die unterschiedlichen Dienstleistungen auch ein unterschiedliches Informationsniveau gelten muss. Wenige Vernehmlassungsteilnehmer lehnen die vorgeschlagenen Transparenzvorschriften in ihrer Gesamtheit ab (AGA).

Für eine einmalige Kundeninformation sprechen sich insbesondere economiesuisse, Swiss-Banking, die Kantonalbanken, CS, UBS und der Kanton OW aus. Die Informationen haben sich gemäss den Vorschlägen dieser Vernehmlassungsteilnehmer generell auf die Dienstleistungserbringung zu beziehen und sollen deshalb nicht jedes Mal wiederholt werden müssen, wenn eine konkrete Beratung vorgenommen wird. Weiter fordern verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer, dass die Information aus Praktikabilitätsgründen auch erst nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen darf (SwissBanking, SVUE, Kantonalbanken) oder verlangen eine anderweitige Präzisierung des Informationszeitpunkts (CS, UBS). Schliesslich vertritt eine Vielzahl von Teilnehmern die Auffassung, dass auch eine elektronische Abgabe der Informationen möglich sein muss.

Gemäss etlichen Teilnehmern, u.a. SVSP, economiesuisse, UBS und Vontobel, ist auf eine klare Unterscheidung zwischen produkt- und institutsbezogenen Informationen zu achten. Insbesondere müssen die Informationen über die angebotenen Finanzinstrumente und deren Risiken von den Informationen über den Finanzdienstleister und seine Dienstleistung abgegrenzt werden. Weitere Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich für eine Differenzierung des Informationsumfangs gestützt auf die angebotene Dienstleistung aus. So fordert foreign banks für Art. 7 VE-FIDLEG eine Unterscheidung zwischen Informationspflichten für execution only Geschäfte, für Beratungsdienstleistungen und für die diskretionäre Vermögensverwaltung. Gemäss den Eingaben von SVSP, CS und UBS sollen die Basisinformationsblätter nur im Rahmen der Anlageberatung abgegeben werden müssen. Der sgv bringt ein, dass Geschäfte, die auf Eigeninitiative der Kunden erfolgen, sowie reine Ausführungsgeschäfte von verschiedenen Informationspflichten nach Art. 7 VE-FIDLEG auszunehmen sind. Auch SwissBanking und die Kantonalbanken möchten beim beratungsfreien Geschäft keine vorgängige Informationspflicht einführen.

Andere Teilnehmer verlangen, dass es den Kundinnen und Kunden offenstehen muss, auf die Informationen gemäss Art. 7 oder 8 VE-FIDLEG zu verzichten (Kantonalbanken, sgv, SVSP). Der Vorschlag zur Verzichtsmöglichkeit beschränkt sich bei anderen Vernehmlassungsteilnehmern auf professionelle Kunden (Inlandbanken, UBS). Die Kantonalbanken wollen professionelle Kunden nur auf Anfrage informieren und gehen sonst von einem Verzicht auf die Informationen durch den professionellen Kunden aus.

Einige Teilnehmer äussern sich auch in materieller Hinsicht zu den einzelnen Informationspflichten der Art. 7 und 8 VE-FIDLEG. So möchten SwissBanking und der SVSP auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Bindungen an Dritte, die im Zusammenhang mit der angebotenen Finanzdienstleistung bestehen, verzichten. Die CS wünscht sich eine Konkretisierung, wonach nur jene wirtschaftlichen Bindungen offenzulegen sind, die wesentliche Auswirkungen auf das Kundenverhältnis haben können. Der VSV dagegen begrüsst die vorgeschlagene Offenlegung der Bindungen Dritter und fordert, dass zusätzlich auch die Einflussnahme der Anteilseigner am Finanzdienstleister auf die Geschäftspolitik offenzulegen ist. Die Uni-ZH wünscht eine Klarstellung, dass der Ausdruck «Bindung an Dritte» auch «Bindung an Konzerngesellschaften» umfasst. Die Treuhandkammer fordert eine Streichung des Hinweises auf die Möglichkeit zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren vor einer Ombudsstelle. SFBV möchte keine Mikro-Transparenz in Bezug auf die Kosten, die den Kunden bei der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen anfallen, sondern fordert eine Offenlegung der Totalkosten. SBPV wünscht schliesslich eine Ergänzung von Art. 7 Abs. 1 VE-FIDLEG, wonach der