Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/63: Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) und Bundesgesetz über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) · 67 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum
Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
swisselectric schlägt vor, in Bst. c Unternehmen vom Geltungsbereich auszunehmen, die ausschliesslich an Energiebörsen als market maker tätig sind. Damit soll verhindert werden, dass die Teilnahme von Schweizer Stromverbundunternehmen an Energiebörsen erschwert wird. Zudem sollte in einem neuen Absatz dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, die Kriterien für eine «hauptsächliche» Tätigkeit auf dem Finanzmarkt festzulegen und so zu präzisieren, dass die geltende Praxis gesichert und die Nebentätigkeit als Ausnahme behandelt werde. Dabei sei die Ausgestaltung der Nebentätigkeitsausnahme in den durchführenden Rechtsakten zur MiFID II zu berücksichtigen.
2.5.2 Rechtsform (Art. 39 VE-FINIG)
SVP, alliancefinance und Treuhand Suisse bedauern, dass die Rechtsform der Genossenschaft für das Wertpapierhaus nicht vorgesehen ist.
2.6 Banken
SwissBanking und VAV befürchten, dass mit der Überführung des BankG in ein systematisch vollständiges Gesetz über die Finanzinstitute neu über Themen legiferiert werden könnte, welche in den vergangenen Jahren im BankG geregelt wurden. Dies könne zu Rechtsunsicherheiten – z.B. hinsichtlich Eigenkapital- und Liquiditätsbestimmungen – führen. SVP, Treuhand Suisse und alliancefinance betrachten die Aufgabe eines eigenständigen Regelwerkes für Banken aus mehreren Gründen als grossen Fehler. Die Unterscheidung zwischen Banken mit und Banken ohne Effektenhändlerlizenz sei in jeder Beziehung der unterbreiteten Lösung vorzuziehen. Inlandbanken beurteilen die Integration des BankG und weiterer Erlasse ins FINIG als problematisch, weil der Kunden- und Anlegerschutz gemäss Art. 1 VE-FINIG eine neue Dimension einführe, die dem geltenden BankG in dieser Ausprägung unbekannt sei. Für Kantonalbanken ist kein Grund ersichtlich, das bewährte Bankengesetz und Börsengesetz aufzuheben, in Teilen in einem neuen Gesetz zusammenzuführen und ohne Not gar mit Neuerungen zu versehen. VSV erachtet es als wichtig für den Finanzplatz, die Vielfalt durch Regulierungen zu erhalten und zu fordern, so dass sämtliche Ressourcen genutzt werden können, um sinnvolle und für den Kunden werthaltige Dienstleistungen anzubieten. Es sei zweckmässiger, die unterschiedlichen lnstitutstypen in typus-eigenen Aufsichtsgesetzen zu regulieren.
Vischer beurteilt die Bereinigung des BankG als sinnvoll. Der VE-FINIG räume indes nicht alle strukturellen Defizite des BankG aus, wie z.B. das Zusammenspiel der Begriffsdefinition einer Bank mit den Bewilligungsvoraussetzungen und dem Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen. Vielmehr sollte unterschieden werden zwischen einer Norm, die festhält, dass ein Unternehmen, welches über eine Bankenbewilligung verfügt, Publikumseinlagen entgegennehmen darf, und einer anderen Norm, die statuiert, dass diese Bewilligung nur erteilt wird, wenn das Unternehmen hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist.
Gemäss SFPO sollten den Kantonalbanken unter dem FINIG keine Privilegien zustehen, die die anderen Bankinstitute nicht auch geniessen.
2.6.1 Rechtsform (Art. 43 VE-FINIG)
Die Kantonalbanken beantragen, dass auch die Anstalt des öffentlichen Rechts als Rechtsform verankert werde, um der rechtlichen Realität der meisten Kantonalbanken Rechnung zu tragen. ZKB weist darauf hin, dass diese Bestimmung aufgrund ihrer Formulierung so verstanden werden könnte, dass auch die Kantonalbanken den Einschränkungen der Rechtsform unterstehen, womit bewährte kantonale Rechtsformen nicht mehr gesetzmässig wären.