Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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Detailausführungen werden in Anhänge zum Rundschreiben ausgegliedert, um das Rundschreiben schlank und übersichtlich zu halten. Die Anhänge umfassen eine tabellarische Übersicht der Bestimmungen des OR und deren Anwendung (Anhang 1), die Details zu den einzelnen Bestandteilen der Jahresrechnung (Anhänge 2-6) sowie ein Glossar zu wichtigen im Rundschreiben verwendeten Begriffen (Anhang 7).
4.2 Gegenstand und Geltungsbereich (Kapitel I.)
Das einleitende Kapitel entspricht inhaltlich weitgehend jenem im heutigen FINMA-RS 08/2. Einzig die Terminologie in Bezug auf die einzelnen Abschlussarten wurde zwecks Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit den OR-Vorschriften angepasst. Zukünftig kann der Statutarische Einzelabschluss einerseits so erstellt werden, dass er Dritten ein zuverlässiges Urteil erlaubt (Statutarischer Einzelabschluss mit zuverlässiger Darstellung) oder andererseits nach dem True-and-Fair-View-Prinzip (Statutarischer Einzelabschluss True and Fair View).
Kotierte Banken, die keine Konzernrechnung erstellen und deshalb einen Einzelabschluss True and Fair View vorweisen müssen, können einen Zusätzlichen Einzelabschluss True and Fair View erstellen, sofern sie keinen Statutarischen Einzelabschluss nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erstellen wollen.
Wie bisher werden Konzernrechnungen immer nach dem True-and-Fair-View-Prinzip erstellt.
Schliesslich wird im einleitenden Kapitel bestätigt, dass für die Erstellung der Konzernrechnung und des Zusätzlichen Einzelabschlusses ausschliesslich IFRS und US GAAP als anwendbare internationale Standards anerkannt sind. Die heutige Vorschrift, wonach Banken, die von Personen mit Wohnsitz / Sitz in einem EWR-Mitgliedland beherrscht werden, die Jahresrechnung nach den im Herkunftsland geltenden Vorschriften erstellen können, wurde ersatzlos gestrichen. Von dieser Möglichkeit wurde in der Praxis ohnehin nicht Gebrauch gemacht.
4.3 Grundlagen und Grundsätze (Kapitel II.)
Grundsätzlich sind die Bestimmungen des OR über die Buchführung und Rechnungslegung anwendbar, sofern die spezialgesetzlichen Regelungen (BankG, BankV und neues Rundschreiben) nicht davon abweichen.
Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit. Wenn jedoch die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar ist, sind Liquidationswerte anzusetzen. Gibt eine Bank die Bewilligung zur Ausübung der Banktätigkeit der Aufsichtsbehörde zurück, ohne ihre Tätigkeit vollständig aufzugeben (Fortsetzung der Tätigkeit als nicht der FINMA unterstellte Finanzgesellschaft), sind diejenigen Aktivitäten (bzw. die dazugehörenden Positionen), welche nicht mehr weitergeführt werden, zu Liquidationswerten zu bewerten. Das Rundschreiben stellt klar, dass auch nach dem Übergang zu Liquidationswerten eine vollständige Jahresrechnung erstellt werden muss. Als weitere Grundlage der Rechnungslegung gilt die zeitliche Abgrenzung von Aufwand und Ertrag. Die FINMA hat bewusst dar-
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