Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/64: Totalrevision der Bankenverordnung (BankV) · 42 Seiten
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4.11 Sachanlagen und immaterielle Werte (Kapitel X.)
Die vorgeschlagene Regelung ist praktisch identisch mit den bisherigen Bestimmungen. Software (inkl. der selbst entwickelten) wird inskünftig den Sachanlagen zugeordnet. Dies wirkt sich auch auf die eigenmittelmässige Behandlung aus, da sich diese auf die buchhalterische Erfassung abstützt (bei Anwendung des internationalen Standardansatzes SA-BIZ gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a ERV sind Sachanlagen mit einem Risikogewicht von 100 % zu berücksichtigen, währendem immaterielle Werte vom harten Kernkapital abgezogen werden). Die Aktivierung von selbst entwickelter Software hat jedoch die strengen Voraussetzungen zu erfüllen, die grundsätzlich für die Aktivierung von immateriellen Werten gelten. Die Reduktion der maximalen Abschreibungsdauer in begründeten Fällen von 20 auf 10 Jahre wurde bereits in Kapitel 5.7 im Zusammenhang mit dem Goodwill dargestellt und gilt bei den übrigen immateriellen Werten sinngemäss.
4.12 Wertbeeinträchtigung (Kapitel XI.)
Die bisherige Regelung, die sich auf Swiss GAAP FER 20 Wertbeeinträchtigungen abstützt, wurde übernommen. Sie sieht vor, dass die Buchwerte der Beteiligungen, Sachanlagen und immateriellen Werte überprüft werden, sofern Anzeichen darauf hindeuten, dass einzelne Aktiven von einer Wertbeeinträchtigung betroffen sein könnten, die nicht durch die planmässigen Abschreibungen abgedeckt ist. Gegebenenfalls ist eine ausserordentliche Wertberichtigung bzw. Abschreibung vorzunehmen, um den Buchwert mit dem erzielbaren Wert in Einklang zu bringen. Letzterer entspricht dem höheren Netto-Marktwert (Marktpreis, der zwischen zwei unabhängigen Dritten erzielt werden kann, abzüglich Verkaufskosten) und Nutzwert (Barwert der erwarteten Cash Flows). Eine Zuschreibung aus teilweisem oder vollständigem Wegfall einer Wertbeeinträchtigung bei Beteiligungen und Sachanlagen ist erfolgswirksam vorzunehmen.
4.13 Vorsorgeverpflichtungen (Kapitel XII.)
Auch in diesem Kapitel wurden die bisherigen Bestimmungen, die sich auf Swiss GAAP FER 16 Vorsorgeverpflichtungen abstützen, übernommen. Im Falle von Abschlüssen nach dem True-and-Fair-View-Prinzip ist auch der wirtschaftliche Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen zwingend zu berücksichtigen. Dies betrifft die Arbeitgeberbeitragsreserven, für die kein bedingter Verwendungsverzicht eingeräumt wurde, sowie in seltenen Fällen den übrigen wirtschaftlichen Nutzen aus Vorsorgeeinrichtungen (in der Schweiz sind die Bedingungen zur Aktivierung eines wirtschaftlichen Nutzens im Falle einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung äusserst selten erfüllt). Im Falle einer Unterdeckung ist in jedem Fall zu analysieren, ob eine Rückstellung aus Vorsorgeverpflichtungen zu bilden ist. Diese ist zulasten der Position Personalaufwand zu verbuchen.
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