Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/69: Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee · 77 Seiten
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Die AWM und die AA halten diesen Artikel für eine brisante Regelung. Es müsse präzise geregelt werden, an wen die Delegation erfolgen soll.
Art. 93 ff.
Der SGV, die AA, die AUNS, die AWM, die GG und PM beantragen, die Armeeorganisation weiterhin in der AO zu regeln.
Art. 93
Die SP beantragt, Artikel 93 (sowohl den vorgeschlagenen als auch den bisherigen) zu streichen. Mit der neuen Bestimmung werde die erforderliche Flexibilität zur Ausrüstung der Armee ungebührlich eingeschränkt, erhalte der Verteidigungsauftrag an die Armee deutlich mehr Gewicht, als dies im WEA-Bericht Kapitel 2 angekündigt wird, werde eine unannehmbare Aufblähung der Armee zugunsten einer sicherheitspolitisch nicht zu rechtfertigenden Luxus-Ablösungsfähigkeit subsidiärer Einsätze zugunsten ziviler Behörden postuliert und würden Äpfel mit Birnen vermischt, indem humanitäre Hilfeleistungen im gleichen Satz mit Einsätzen für die Friedensförderung genannt werden – das eine hat mit dem anderen kaum etwas gemeinsam.
Der SGV beantragt, Artikel 93 zu streichen und das geltende Recht zu belassen.
Die AUNS, die GG und PM stimmen Inhalt und Wortlaut von Artikel 93 nicht zu.
Die AWM und die AA erachten gesetzliche Eckwerte als nicht sinnvoll, da diese zu wenig flexibel seien. Es brauche eine Verteidigungsfähigkeit.
Art. 94
BE erachtet es angesichts der längeren Ausbildungsdauer, der gestiegenen Anforderungen an die Kommandanten und der starken Reduktion der Einheiten und damit auch der Kommandos als schwierig, die in Absatz 1 Buchstabe d formulierte Bedingung zu erfüllen.
Drei Kantone (BE, LU, GL) beantragen, den Wortlaut in Absatz 1 Buchstabe g anzupassen: „eine zivile Militärverwaltung des Bundes und/oder der Kantone“. Für vierzehn Kantone (UR, SZ, NW, GL, ZG, SO, BS, SH, AR, SG, GR, TG, VS, GE) und die RK MZF ist nicht klar, was unter „ziviler Militärverwaltung“ zu verstehen sei; allenfalls sei wie eben vorgeschlagen zu ergänzen.
TI weist darauf hin, dass Art. 94 Abs. 1 Bst. a (10 Jahre) von Art. 13 Abs. 1 Bst. a abweicht (12 Jahre).
Die SP beantragt, Artikel 94 (sowohl den vorgeschlagenen als auch den bisherigen) zu streichen. Mit dieser neuen Bestimmung sollen veraltete Vorstellungen einer Milizarmee aus dem
19. und 20. Jahrhundert festgenagelt und einer zukünftigen Weiterentwicklung der Armee enge Fesseln umgelegt werden.
Der SGV beantragt Absatz 2 zu streichen.
Die AUNS, die GG und PM stimmen Inhalt und Wortlaut von Artikel 94 nicht zu.
Für de AWM und die AA ist das Milizprinzip als Grundsatz wichtig. Die praktische Realisierbarkeit dieses Artikels dürfte hingegen schwer erfüllbar sein. Eventuell wäre dieser Artikel in der AO zu regeln. Die Dienstdauer von 10 Jahren stehe im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 1, der 12 Jahre nennt. Absatz 1 Buchstabe d sei im Grundsatz positiv, sollte aber die Handlungsfreiheit nicht einschränken.
CH beantragt, den eher deklaratorischen Artikel 94 (neu) integral zu streichen. Der Gesetzgeber soll sich selber nicht binden.
Die SOG sieht in Absatz 1 Buchstabe a (10 Jahre) einen Widerspruch zu Artikel 13 (12 Jahre).