Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Stellt das BVGer bei einer Beschwerde im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass umfangreiche weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt eine Rückweisung an das BFM und es wird ein erweitertes Verfahren durchgeführt.

Während des Beschwerdeverfahrens erfolgt eine intensive Rückkehrberatung.

Die Unterbringung der Asylsuchenden erfolgt im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren während des Beschwerdeverfahrens in den Zentren des Bundes. Die Unterbringung kann je nach Unterbringungssituation in Verfahrens-, Warte- und Ausreisezentren erfolgen (siehe Art. 24 E-AsylG und Ziffer 2.3.6).

2.3.4 Vollzug von Wegweisungen

Für den Wegweisungsvollzug im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren ist der Standortkanton des Zentrums des Bundes zuständig, sofern die Kantone unter sich keine andere Zuständigkeitsregelung vereinbaren (z.B. Konkordat, siehe Art. 46 Abs. 1bisE-AsylG). Die Abläufe bei den Migrations- und Polizeibehörden sind aufgrund der erhöhten Anzahl von Wegweisungen eingespielt. Ausserdem können längere Transportwege vermieden werden. Dies führt zu einem effizienteren Vollzug der Wegweisung. Bei 24‘000 jährlichen Asylgesuchen könnten schätzungsweise bis zu 5‘000 Dublin-Überstellungen oder Rückführungen in den Heimatstaat direkt aus den Zentren des Bundes erfolgen.

Wegweisungsvollzug im beschleunigten Verfahren: Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe Bund/Kantone sieht vor, dass Asylsuchende im beschleunigten Verfahren auf die Kantone verteilt werden, wenn der Vollzug der Wegweisung während 60 Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht absehbar ist. Bei Bedarf wird den Betroffenen Nothilfe gewährt und der zuständige Kanton ist in diesen Fällen auch für den Vollzug der Wegweisung zuständig (wie beim erweiterten Verfahren). Es wird aus Gründen der Flexibilität darauf verzichtet, diese Frist im Asylgesetz zu verankern. Es wird vorgeschlagen, dass die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes für das beschleunigte Verfahren ab Eingang des Asylgesuches in der Regel 100 Tage und für das Dublin-Verfahren 140 Tage betragen soll. Diese Dauer kann angemessen verlängert werden, wenn dies den raschen Abschluss des Asylverfahrens fördert, z.B. wenn der Wegweisungsvollzug ab Zentren des Bundes absehbar ist. Im AsylG soll jedoch nur die maximale Dauer von 140 Tagen erwähnt werden. Damit bleibt die notwendige Flexibilität für eine Regelung auf Verordnungsstufe erhalten (Art. 24 Abs. 6 E-AsylG).

Wegweisungsvollzug bei Dublin-Verfahren:

Die Wegweisungen bei Dublin-Verfahren werden ab dem Zentrum des Bundes vollzogen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids wird die Ausreise organisiert. Vor der Flugbuchung verfügt das BFM die Ausschaffungshaft zur Sicherung der Ausreise, wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Dem Standortkanton des Zentrums des Bundes (Vollzugskanton) obliegt die Zuführung der Person in die Haftanstalt und bis zum Flughafen bzw. zum Abgangsort.

Wegweisungsvollzug bei erweiterten Verfahren:

Asylsuchende im erweiterten Verfahren werden einem Kanton zugewiesen, der wie bisher auch für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist (Vollzugskanton). In allen Fällen beginnt die Papierbeschaffung durch das BFM mit Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids. Zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung kann der Vollzugskanton Zwangsmassnahmen anordnen.