Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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Die Unterbringung erfolgt während des erstinstanzlichen beschleunigten Verfahrens in einem der Verfahrenszentren (siehe Ziffer 2.4).
Personen, die nach Ablauf des beschleunigten erstinstanzlichen Verfahrens ein Bleiberecht in der Schweiz erhalten (vorläufige Aufnahme oder Asylgewährung) werden auf die Kantone verteilt.
Bei Dublin-Verfahren findet das getaktete Verfahren nicht statt. Nach der Anfrage an den zuständigen Dublin-Staat muss vor dem erstinstanzlichen Entscheid die entsprechende Antwort abgewartet werden. Nach Eingang dieser Antwort ist er innerhalb innerhalb von zwei Arbeitstagen zu treffen und zu eröffnen (Art. 37 Abs. 2 E-AsylG).
Die Unterbringung kann hier bis zur Anfrage an den zuständigen Dublin-Staat im Verfahrenszentrum erfolgen, danach in besonderen Warte- und Ausreisezentren (siehe Art. 24 Abs. 3 bis 5 E-AsylG und Ziffer 2.3.6).
2.3.3 Beschwerdeverfahren (Art. 108 ff. E-AsylG)
Im beschleunigten Verfahren dauert die Beschwerdefrist nach der Eröffnung eines negativen Asylentscheides 9 Kalendertage (bzw. 7 Arbeitstage; Art. 108 Abs. 1 E-AsylG). Erfolgt keine Beschwerde, wird die rechtskräftige Wegweisung nach Ablauf der Ausreisefrist vollzogen (siehe Ziff. 2.3.4).
Nach Eingang der Beschwerde gegen einen materiellen Asylentscheid entscheidet das BVGer innerhalb von zwanzig Tagen (Art. 109 Abs. 1 E-AsylG). Diese Frist ist realistisch, weil im beschleunigten Verfahren nur einfache Fälle behandelt werden.
Bei Nichteintretensentscheiden (insbesondere Dublin-Verfahren) beträgt die Beschwerdefrist im beschleunigten und im erweiterten Verfahren wie bereits heute 7 Kalendertage (bzw. fünf Arbeitstage, siehe Art. 108 Abs. 3 E-AsylG). Bei materiellen Entscheiden im Rahmen des erweiterten Verfahrens beträgt sie wie bereits heute 30 Kalendertage (Art. 108 Abs. 2 E-AsylG).
Im Dublin-Verfahren und bei Nichteintretensentscheiden soll das BVGer innerhalb von sieben Tagen (bzw. fünf Arbeitstagen, entspricht geltender Regelung in Art. 109 Abs. 1 AsylG), im erweiterten Verfahren in der Regel innerhalb von zwei Monaten entscheiden (Art. 109 Abs. 2 und 3 E-AsylG).
Im Erlass 1 wurde festgelegt, dass die Behandlungsfrist für alle materiellen Entscheide in der Regel 20 Tage beträgt (Art. 109 Abs. 4 AsylG). Es ist jedoch gerechtfertigt, für das erweiterte Verfahren eine längere Behandlungsfrist für das BVGer vorzusehen, weil davon ausgegangen werden muss, dass es sich hier in der Regel um kompliziertere Fälle handelt.
Das BVGer führt im Rahmen der Abklärungen bei Beschwerden im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren Instruktionsmassnahmen in den Zentren des Bundes durch, wenn der Beschwerdeentscheid dadurch rascher gefällt werden kann (siehe Art. 111abisE-AsylG und Art. 39 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes, VGG, SR 173.32). Dabei handelt es sich in erster Linie um mündliche Anhörungen von Asylsuchenden. Nach Durchführung der Instruktionsmassnahmen kann das Urteil bei Entscheidreife am Tag der Verhandlung gefällt und eröffnet werden. Da es sich um ein letztinstanzliches Urteil handelt, tritt es am Tag der Ausfällung in Kraft (resp. am Tag der mündlichen Eröffnung; siehe Art. 111abisAbs. 2 und 3 E-AsylG).