Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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In allen Fällen beginnt die Papierbeschaffung durch das BFM mit Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids (siehe Art. 97 Abs. 2 AsylG). Sind bei der betroffenen Person während ihres Aufenthaltes in einem Zentrum des Bundes die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt, ordnen das BFM oder der Standortkanton die Ausschaffungshaft an (Art. 76 AuG).
2.3.5 Staatliche Leistungen an ausreisepflichtige Personen
Die in der Bundesverfassung vorgesehene Nothilfe wird bei Bedarf ab Rechtskraft der Wegweisungsentscheide gewährt (Art. 82 AsylG).
Für Personen mit einem rechtskräftig ablehnenden Asylentscheid mit Ausreisefrist, die sich im Rahmen des beschleunigten Verfahrens und des Dublin-Verfahrens in einem Zentrum des Bundes aufhalten, ist der Bund für die Gewährung von Nothilfe für weggewiesene Asylsuchende zuständig (Art. 80 Abs. 2 E-AsylG). Durch die Ausrichtung von Nothilfe sind die Betroffenen denjenigen Personen gleichgestellt, die sich nach Eintritt der Rechtskraft im Kanton aufhalten.
Die Kantone sind zuständig für die Gewährung der Nothilfe an die ihnen zugewiesenen Asylsuchenden (erweitertes Verfahren und Ablauf der maximalen Aufenthaltsdauer in den Zentren des Bundes, Art. 80 Abs. 1 E-AsylG).
Wichtig ist, dass die kantonale Unterbringung keinen höheren Standard aufweist als die Zentren des Bundes. Damit kann vermieden werden, dass Asylsuchende im beschleunigten Verfahren versuchen, eine Kantonszuweisung zur Gewährung der Nothilfe zu erwirken. Wenn möglich sollten z.B. kollektive kantonale Nothilfeunterkünfte geschaffen werden.
2.3.6 Unterbringung der Asylsuchenden (vgl. Art. 24 E-AsylG)
Unterbringung durch den Bund
Im beschleunigten Verfahren werden Asylsuchende bis zum Vollzug der Wegweisung bei einem negativen Entscheid oder bis zu einem positiven Entscheid mit Bleiberecht in Zentren des Bundes untergebracht. Wie bereits unter Ziffer 2.3.4 erwähnt, sieht der Schlussbericht der Arbeitsgruppe Bund/Kantone vor, dass eine Kantonszuweisung erfolgt, wenn bei ablehnenden Asylentscheiden innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf der Beschwerdefrist eine Ausreise nicht absehbar ist. Aus Gründen der Flexibilität soll die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes wie bereits erwähnt für das beschleunigte Verfahren und das Dublin-Verfahren in der Regel 140 Tage betragen (vgl. Ziffer 2.3.4 und Art. 24 Abs. 6 E-AsylG). Ist innerhalb dieser Zeit ein positiver Entscheid oder ein Wegweisungsvollzug nicht absehbar, erfolgt eine Zuteilung auf die Kantone.
Asylsuchende im Dublin-Verfahren werden ebenfalls bis zur Ausreise in den Zentren des Bundes untergebracht. Das Ziel soll es sein, die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat so rasch als möglich nach dem erstinstanzlichen Entscheid zu vollziehen. Erweist sich das Dublin-Verfahren als nicht durchführbar, erfolgt eine Behandlung des Gesuchs im Rahmen des beschleunigten oder erweiterten Verfahrens.
Tauchen Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes untergebracht sind, vorübergehend unter, werden sie wieder an den bisherigen Aufenthaltsort verwiesen, d.h. an ein Zentrum des Bundes. Dabei soll die Dauer des Untertauchens nicht an die maximale Unterbringungsfrist angerechnet werden.