Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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Die Zentren des Bundes können als Verfahrens-, Warte- oder Ausreisezentren ausgestaltet werden; dabei müssen im Hinblick auf die vorhandenen Unterbringungsmöglichkeiten und deren optimale Ausnützung flexible Lösungen möglich sein (zur Funktion der Zentren siehe Kommentar zu Art. 24 Abs. 1 E-AsylG).
Die primäre Verantwortung für die Bereitstellung von Reserven für die Unterbringung liegt bei den Verantwortlichen (Bund oder Kantone je nach Personengruppe). Bei Bedarfsschwankungen stellen sich Bund und Kantone nach Möglichkeit gegenseitig freie Unterbringungsplätze zur Verfügung14.
Sind insbesondere während der Einführung des beschleunigten Verfahrens oder bei erheblichen Schwankungen der Zahl der Asylgesuche nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens und des Dublin-Verfahrens verfügbar, können die Asylsuchenden in kantonalen Zentren untergebracht werden (siehe Art. 24e E-AsylG).
Unterbringung durch die Kantone
Während des erweiterten Verfahrens erfolgt die Unterbringung durch die Kantone (Art. 24 Abs. 2 Bst. c E-AsylG). Die Zuteilung zum erweiterten Verfahren erfolgt nach der Anhörung in einem Zentrum des Bundes (Art. 26d E-AsylG).
Zur Zuteilung auf die Kantone für das beschleunigte Verfahren und das Dublin-Verfahren siehe Ziffer 2.3.6, Abschnitt "Unterbringung durch den Bund".
Tauchen im Kanton untergebrachte Asylsuchende vorübergehend unter, müssen sie wieder an den bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren.
2.4 Schaffung zusätzlicher Unterbringungsplätze des Bundes (Zentren)
Der Bund verfügt heute über rund 1‘400 Unterbringungsplätze in den fünf EVZ (inklusive Zivilschutzanlagen). Bei jährlich rund 24‘000 Asylgesuchen besteht bei der vorgeschlagenen Neustrukturierung des Asylbereiches ein Bedarf von rund 5‘000 Plätzen in den Zentren des Bundes. Das sind rund 3‘600 mehr als heute. Darin bereits enthalten ist eine Reserve von 25% für monatliche Schwankungen, damit auch bei einer steigenden Zahl von Asylgesuchen keine Personen auf die Kantone verteilt werden.
Die notwendigen Zentren des Bundes sollen in den fünf Regionen der heutigen EVZ entstehen. Es können jedoch auch Zentren in anderen Regionen geschaffen werden. Eine Region kann jeweils über ein Verfahrenszentrum und maximal vier Warte- oder Ausreisezentren verfügen. Zusätzlich sollen auch besondere Zentren für renitente Asylsuchende geschaffen werden. Die zusätzlichen Zentren sollen vom Verfahrenszentrum aus in maximal einer Stunde erreichbar sein und idealerweise eine Mindestgrösse von rund 400 Unterbringungsplätzen haben.
In der gemeinsamen Erklärung der nationalen Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 wurde festgehalten, dass sich der Bund und die Kantone unter Einbezug der Dachverbände der Städte und Gemeinden bis Ende 2013 auf eine Gesamtplanung der Neustrukturierung im Asylbereich einigen (insbesondere auch betreffend der Stand-
14 Schlussbericht Arbeitsgruppe Bund Kantone vom 21.11.2012, Ziffer 4.2