Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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orte der Zentren des Bundes, der besonderen Zentren für Asylsuchende, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden).

2.5 Plangenehmigungsverfahren (Art. 95a ff. E-AsylG)

Angesichts der aktuellen Unterbringungsproblematik bei Asylsuchenden hat das Parlament im Rahmen des am 28. September 2012 verabschiedeten Dringlichkeitsrechts eine Bestimmung über die bewilligungsfreie Nutzung von Unterkünften des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender erlassen (Erlass 3, Art. 26a AsylG). Sie trat am 29. September 2012 in Kraft und gilt bis zum 28. September 2015.

Artikel 26a AsylG betrifft die vorübergehende Nutzung von Bauten und Anlagen des Bundes. Sie können ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen für maximal drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung erfolgt (Art. 26a Abs. 1 AsylG). Für solche Umnutzungen kommen derzeit überwiegend militärische Bauten und Anlagen des Bundes in Frage.

Mit der Einführung dieser Bestimmung kann eine vorübergehende Verbesserung der angespannten Lage im Unterbringungsbereich erreicht werden. So werden nach heutiger Planung im Laufe des Jahres 2013 zusätzlich zwischen 800 und 1300 Plätze für eine maximale Dauer von drei Jahren bereitgestellt werden können15.

Für die militärischen Anlagen, die dauerhaft zivil genutzt werden sollen oder für die Überbauung von Grundstücken des Bundes muss nach heutigem Recht ein kantonales Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Solche Verfahren dauern häufig lange. Deshalb muss für das Erreichen der angestrebten Neustrukturierung im Asylbereich auch in diesem Bereich nach Beschleunigungsmöglichkeiten gesucht werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren einzuführen (Artikel 95a bis 95l E-AsylG). Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung von Asylsuchenden dienen, bedürfen neu einer Plangenehmigung. Die Prüfung der Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Vereinfachung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens entspricht auch der an der Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 verabschiedeten gemeinsamen Erklärung (Ziffer 2 der gemeinsamen Erklärung, siehe hierzu Ziffer 1.3). An der Plenarversammlung vom 7. März 2013 hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) nahezu einstimmig die Ziffer 2 der gemeinsamen Erklärung begrüsst und sich mit der Einführung eines Plangenehmigungsverfahrens grundsätzlich einverstanden erklärt.

Das Ziel des vorgesehenen Plangenehmigungsverfahrens für Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender und zur Durchführung von Asylverfahren ist eine bessere Koordination sowie eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren. Dies wird am besten erreicht, wenn dafür eine einzige erste Instanz zuständig ist.

Im Asylgesetz sollen daher die Entscheidverfahren in der Weise konzentriert werden, dass die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen von einer einzigen Behörde (GS EJPD) erstinstanzlich beurteilt wird. Dabei werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

15 Diese Zahlen unterliegen laufenden Veränderungen