Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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Mit diesem Vorbehalt wird auch erreicht, dass bei der Anwendung von Artikel 55 AsylG die Unterbringungsproblematik mit einbezogen wird.
Artikel 24c E-AsylG stellt eine Ausnahmeregelung zum vorgeschlagenen bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren dar (siehe neues Kapitel 6a Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen zur Unterbringung von Asylsuchenden). Sie dient als rechtliche Grundlage, wenn aufgrund unvorhergesehener Ereignisse die Asylgesuche unerwartet ansteigen und dies zu Problemen bei der Unterbringung führt.
Diese Bestimmung soll erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen in Kraft gesetzt werden. Bis dahin soll die heutige, weniger restriktive Bestimmung weiterhin gelten (siehe Kommentar zu Art. 24d E-AsylG).
Artikel 24d Nutzung von Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung
Asylsuchender
Dieser Artikel entspricht materiell unverändert Artikel 26a AsylG (Erlass 3). Diese Bestimmung soll ins ordentliche Recht überführt werden. Sie soll ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderungen für die Dauer von 5 Jahren gültig sein. Nach Ablauf dieser Frist soll Artikel 24c E-AsylG in Kraft treten (siehe Kommentar zu Artikel 24c E-AsylG). Dieses gestaffelte Inkrafttreten ist notwendig, da es zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, ob nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision die für die Neustrukturierung benötigten Unterkünfte über den Weg des Plangenehmigungsverfahrens genügend rasch bereit gestellt werden können. Nach heutiger Planung muss davon ausgegangen werden, dass die Bereitstellung von Zentren des Bundes mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird (Bauplanung und Bereitstellung der finanziellen Mittel im Rahmen einer Immobilienbotschaft). Die Nutzung von Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender i.S.v Artikel 24d E-AsylG muss deshalb vorübergehend für einen längeren Zeitraum als die in Art. 24c E-AsylG vorgeschlagene einjährige Nutzung möglich sein.
Artikel 26a AsylG (Erlass 3) ist bis zum 28. September 2015 gültig. Mit der Überführung dieser Bestimmung in das ordentliche Recht mit einer verlängerten Gültigkeitsdauer kann die Beschaffung der benötigten Unterkünfte erfolgreich vorangetrieben werden. Dreijährige Umnutzungen, die vor Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist bereits angezeigt worden sind, sollen jedoch auch nach der Aufhebung von Artikel 24d für den angezeigten Zeitraum weiterhin Gültigkeit haben (siehe Übergangsbestimmungen AsylG Abs. 3).
Artikel 24e (neu) Kantonale Zentren für die Unterbringung
Die primäre Verantwortung für die Bereitstellung von Reserven für die Unterbringung liegt bei den Verantwortlichen (Bund oder Kantone je nach Personengruppe). Bei Bedarfsschwankungen stellen sich Bund und Kantone nach Möglichkeit gegenseitig freie Unterbringungsplätze zur Verfügung (Ziffer 4.2. Schlussbericht AG Bund / Kantone).
Sind insbesondere während der Einführungsphase der neuen Verfahren oder bei erheblichen Schwankungen der Zahl der Asylgesuche nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens und des Dublin-Verfahrens verfügbar, können die Asylsuchenden im gegenseitigen Einvernehmen in Zentren untergebracht werden, die der Kanton führt. Besondere Zentren, die ihre Rechtsgrundlage in Artikel 24a AsylG haben, können