Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Um die notwendige Flexibilität gewährleisten zu können, erhält der Bundesrat zudem die Kompetenz, die jeweilige maximale Aufenthaltsdauer in den verschiedenen Zentren festzulegen.

Die Verteilung und Zuweisung auf die Kantone richtet sich nach Artikel 27 AsylG.

Artikel 24a Besondere Zentren

Artikel 24a E-AsylG entspricht weitgehend der dringlichen Änderung des AsylG (Erlass 3) zur Einführung von besonderen Zentren für Asylsuchende, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden (vgl. Art. 26 Abs. 1bis, 1terund 2terAsylG). Sie soll in das ordentliche Recht überführt werden.

Zusätzlich soll der Begriff "Empfangsstellen" durch den Begriff "Zentren des Bundes" ersetzt werden.

Die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben in den heutigen EVZ oder in besonderen Zentren für Asylsuchende an Dritte zu delegieren (Artikel 26 Absatz 2terAsylG), soll zudem aus systematischen Gründen neu in den Artikeln 24b Absatz 1 (Betrieb der Zentren des Bundes) und 26 Absatz 5 E-AsylG (Vorbereitungsphase) geregelt werden.

Artikel 24b Betrieb der Zentren

Zu Absatz 1

Entspricht materiell unverändert dem ersten Satz der dringlichen Änderung von Artikel 26 Absatz 2tergeltendes AsylG (Erlass 3): Delegation von Aufgaben an Dritte zur Sicherstellung des Betriebes (siehe Kommentar zu Art. 24a E-AsylG oben). Sie soll ins ordentliche Recht überführt werden.

Die auch in Artikel 26 Absatz 2terAsylG enthaltene Delegationsbefugnis des BFM an Dritte für die Wahrnehmung weiterer Aufgaben (z.B. Erhebung von Personalien und das Erstellen von Fotografien und Fingerabdruckbogen) soll neu in Artikel 26 Absatz 5 E-AsylG (Vorbereitungsphase) geregelt werden, da diese Tätigkeiten in der Vorbereitungsphase anfallen. Sie sollen von den rein betrieblichen Aufgaben getrennt geregelt werden.

Zu Absatz 2

Entspricht materiell unverändert Artikel 26 Absatz 3 des geltenden AsylG.

Artikel 24c Kurzfristige Nutzung von Bauten und Anlagen des Bundes zur

Unterbringung Asylsuchender

Dieser Artikel orientiert sich am geltenden Artikel 26a AsylG (dringliche Änderung des AsylG; Erlass 3), der eine vorübergehende bewilligungsfreie Nutzung von Bauten und Anlagen des Bundes vorsieht.

Im Hinblick auf das ebenfalls vorgesehene neue Plangenehmigungsverfahren (Art. 95a ff. E-AsylG) ist er jedoch restriktiver formuliert. Es wird zusätzlich vorausgesetzt, dass die bestehenden Unterbringungsstrukturen kurzfristig nicht ausreichen. Im Gegensatz zur geltenden Regelung, die eine dreijährige Nutzungsdauer vorsieht (vgl. Art. 26a Abs. 1 AsylG), ist die Nutzungsdauer auf ein Jahr beschränkt. Eine erneute Nutzung derselben Baute oder Anlage soll zudem erst nach einem Unterbruch von zwei Jahren erfolgen können. Diese Karenzfrist dient der Rechtssicherheit. Vorgesehen ist allerdings, dass diese Frist dann nicht zur Anwendung kommt, wenn im Asylbereich Ausnahmesituationen gemäss Artikel 55 des AsylG vorliegen.