Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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lich wirtschaftliche Gründe für ihre Einreise in die Schweiz geltend macht, soll dieses formlos abgeschrieben werden (vgl. hierzu Kommentar zur Aufhebung von Artikel 25a AsylG gemäss Erlass 1). Da die Vorbereitungsphase mit Einreichung des Asylgesuches beginnt, wäre es widersprüchlich, wenn während der Vorbereitungsphase geklärt würde, ob ein Asylgesuch im Sinne des AsylG vorliegt. Vor diesem Hintergrund soll der erste Satz des Artikels 25a AsylG (Erlass 1, noch nicht in Kraft) nicht übernommen werden. Da den Asylsuchenden für das Erstgespräch in der Vorbereitungsphase eine Rechtsvertretung zugewiesen wird, ist ein Beizug Dritter nicht mehr notwendig. Der letzte Satz des Artikels 25a AsylG (Erlass 1, noch nicht in Kraft) kann somit gestrichen werden.

Zu Absatz 4

Entspricht der Regelung in Artikel 26 Absatz 2bisAsylG im Erlass 1 (noch nicht in Kraft). Neu soll jedoch die Anfrage an den zuständigen Dublin-Staat in jedem Fall während der Vorbereitungsphase vorgenommen werden. Der Begriff „in der Regel“ soll gestrichen werden.

Zu Absatz 5

Regelt die Möglichkeit, bestimmte Aufgaben an Dritte delegieren zu können (z.B. Erhebung der Personalien und Erstellen von Fotografien, vgl. Absatz 2). Diese Delegationsbefugnis entspricht der dringlichen Änderung von Artikel 26 Absatz 2ter AsylG (Erlass 3, siehe Kommentar zu Art. 24a und 24b E-AsylG). Sie soll ins ordentliche Recht überführt werden.

Die Information der Asylsuchenden über ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren, die Durchführung der Erstbefragung sowie die Anfrage an den zuständigen Dublin-Staat (Absätze 3 und 4) sollen durch Mitarbeitende des BFM vorgenommen werden. Es handelt sich hier um Kerntätigkeiten in einem Asylverfahren und nicht um administrative Aufgaben.

Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten hat rechtliche Auswirkungen im Asylverfahren (keine Anhörung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht sondern nur rechtliches Gehör, vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG).

Artikel 26a Feststellung medizinischer Sachverhalt

Der geltende Artikel 26a AsylG (dringliche Änderung des AsylG, Erlass 3; befristete Nutzung von Anlagen und Bauten des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender) soll neu in Artikel 24c E-AsylG (kurzfristige Nutzung von Bauten und Anlagen des Bundes zur Unterbringung Asylsuchender) geregelt werden.

Neu soll in Artikel 26a E-AsylG die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes geregelt werden. Der Inhalt entspricht materiell unverändert Artikel 26bisAsylG gemäss Erlass 1 (noch nicht in Kraft). Es ist dafür zu sorgen, dass das medizinische Fachpersonal die für diese Tätigkeit notwendige Ausbildung verfügt. Dies gilt auch für transkulturelle Kompetenzen (siehe hierzu auch Ausführungen in Ziffer 2.3.1.). Wenn die sprachliche Verständigung nicht möglich ist, werden für die medizinische Untersuchung zertifizierte Übersetzende beigezogen. Darauf kann verzichtet werden, wenn es sich aus medizinischer Sicht offensichtlich um einen Bagatellfall handelt.