Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Artikel 26b Dublin-Verfahren

In Artikel 26b wird das Dublin-Verfahren definiert. Dieses wird bereits in der Vorbereitungsphase mit dem Gesuch an einen Dublin-Staat um Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person, eröffnet. Es gilt grundsätzlich als abgeschlossen, wenn die betroffene Person erfolgreich in den zuständigen Dublin-Staat überstellt worden ist.

Verschiedene Fallkonstellationen können jedoch dazu führen, dass ein Dublin-Verfahren abgebrochen werden und ein beschleunigtes bzw. erweitertes Verfahren durchgeführt werden muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn der angefragte Dublin-Staat die Aufnahme oder Wiederaufnahme ablehnt, wenn die Schweiz sich aus bestimmten Gründen zu einem Selbsteintritt entscheidet (z.B. aufgrund der Wahrung der Einheit der Familie) oder wenn die sechsmonatige Überstellungsfrist ungenutzt verstrichen ist.

Artikel 26c Beschleunigtes Verfahren

Ist die Vorbereitungsphase abgeschlossen, wird das eigentliche Asylverfahren eingeleitet. Hier entscheidet sich nach Durchführung der Anhörung, ob ein Asylgesuch im Rahmen des beschleunigten oder des erweiterten Verfahrens behandelt wird.

Die Dauer des beschleunigten Verfahrens beträgt grundsätzlich acht bis zehn Arbeitstage. Es kann jedoch in begründeten Fällen um einige Tage verlängert werden (siehe Art. 37 Abs. 1 und 3 E-AsylG).

Innerhalb dieser Frist sollen alle für die Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheides notwendigen Verfahrensschritte durchgeführt werden (sog. getaktetes Verfahren). Der Bundesrat soll auf Verordnungsstufe die einzelnen Verfahrensschritte festlegen (zum beschleunigten Verfahren und zur Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte siehe Ziffer 2.3.2.).

Artikel 26d Erweitertes Verfahren

In Artikel 26d wird das erweiterte Verfahren definiert.

Steht nach der Anhörung zu den Asylgründen fest, dass innerhalb der Frist im beschleunigten Verfahren (vgl. Art. 37 E-AsylG) kein erstinstanzlicher Asylentscheid gefällt werden kann, weil zum Beispiel weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen, so wird ein Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt und die betroffene Person für die Dauer des Asylverfahrens auf einen Kanton verteilt. Dasselbe gilt beispielsweise auch, wenn das BFM im Rahmen seiner Behandlungsstrategie eine Priorisierung der Gesuchsbehandlungen beschlossen hat (siehe zum erweiterten Verfahren auch Ziffer 2.3.2).

Unter den Begriff „weitere Abklärungen“ fallen Abklärungen, die nicht innerhalb kurzer Zeit vorgenommen werden können. Dazu gehören zum Beispiel Abklärungen bei schweizerischen Vertretungen im Ausland, das Einfordern von weiteren Beweismitteln, die im Herkunftsland beschafft werden müssen oder allenfalls die Durchführung einer weiteren Anhörung.

Kann eine Abklärung hingegen innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden, soll weiterhin das beschleunigte Verfahren zur Anwendung gelangen (z.B. bei einfachen Dokumentenanalysen). Dies wird durch Artikel 37 Absatz 3 E-AsylG verdeutlicht, wonach das beschleunigte Verfahren bei Vorliegen von triftigen Gründen um einige Tage verlängert werden kann.