Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten
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gend schriftlich erfolgen. Es handelt sich hier um mehrheitlich aufwändigere Fälle und die Asylsuchenden halten sich nicht mehr in den Zentren des Bundes auf.
Die mündliche Eröffnung und die summarische Begründung sind protokollarisch festzuhalten. Dabei ist dem Anspruch auf Urteilsbegründung Rechnung zu tragen. Deshalb soll auf Verlangen der Betroffenen das BVGer das Urteil vollständig ausfertigen und mit der üblichen Begründungsdichte versehen. Die Vollstreckbarkeit des Urteils wird dadurch nicht aufgeschoben. Mit dieser Regelung ist auch sichergestellt, dass im Falle eines Weiterzugs des Urteils des BVGer an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein hinreichend begründetes Urteil vorliegt.
Artikel 111aterParteientschädigung
Wegen der vorgeschlagenen unentgeltlichen Rechtsvertretung entstehen der asylsuchenden Person bei Beschwerden im Rahmen des beschleunigten Verfahrens und des Dublin-Verfahrens keine Parteikosten. Dementsprechend hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. hierzu Art. 64 VwVG).
Bei Personen, deren Asylgesuch im beschleunigten und im Dublin-Verfahren behandelt worden ist und die auf eine vom BFM zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung verzichten, sollen hingegen die Verfahrenskosten nach den allgemeinen Regeln der Bundesrechtspflege auferlegt werden. Sie haben im Falle des Obsiegens weiterhin auch Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Artikel 111b Absatz 1
Bei Wiedererwägungsgesuchen soll keine Vorbereitungsphase stattfinden, da sie schriftlich und begründet eingereicht werden müssen und die Betroffenen bereits vorher ein Asylverfahren durchlaufen haben.
Artikel 111c Absatz 1
Auch bei Mehrfachgesuchen soll keine Vorbereitungsphase durchgeführt werden. Wird ein Mehrfachgesuch fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Asylentscheides eingereicht, kommt die Vorbereitungsphase und das beschleunigte Asylverfahren erneut zur Anwendung.
Zu Ziffer III (Übergangsbestimmungen zum Asylgesetz)
Zu Absatz 1
Die im AsylG vorgeschlagenen Änderungen (Art. 95a bis 95l E-AsylG) sollen für die Errichtung von neuen Bauten und Anlagen des Bundes auf zehn Jahre ab Inkraftsetzung dieser Revision befristet werden. Diese Befristung soll jedoch nicht für Umnutzungen bestehender Bauten und Anlagen sowie für Umbauten oder Renovationsarbeiten an bestehenden Bauten und Anlagen gelten. Folge dieser Regelung ist, dass der Bund 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Vorlage keine neuen Bauten und Anlagen auf bisher unbebauten Liegenschaften im Rahmen der Plangenehmigung errichten kann.
Zu Absatz 2
Siehe hierzu Kommentar zu Artikel 24d E-AsylG.