Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/76: Entwurf zur Änderung des Asylgesetzes. Neustrukturierung des Asylbereiches · 60 Seiten

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Zu Ziffer IV

In römisch Ziffer 4 der Gesetzesvorlage wird neben den allgemein üblichen Formulierungen (Absätze 1 und 2) zudem spezifisch auf das Plangenehmigungsverfahren (E-Art. 95 ff. AsylG) Bezug genommen. Absatz 3 sieht vor, dass Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a AsylG 10 Jahre nach dessen Inkrafttreten wieder aufgehoben wird (Befristung). Ab diesem Zeitpunkt soll der Bund keine neuen Bauten und Anlagen für die Unterbringung von Asylsuchenden auf bis zu diesem Zeitpunkt unbebauten Liegenschaften mehr errichten können. Die Befristung rechtfertigt sich, zumal der Bund bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich die erforderlichen Bundesstrukturen geschaffen haben sollte. Auch nach Ablauf der zehnjährigen Frist soll das Plangenehmigungsverfahren aber bei Umnutzungen von bestehenden Bauten und Anlagen weiterhin zur Anwendung kommen. Zu denken sind hier neben den bereits im Plangenehmigungsverfahren realisierten Bauten und Anlagen insbesondere an geeignete Objekte wie nicht mehr benötigte Kasernen oder zum Verkauf stehende Objekte wie Hotels usw. Im Zusammenhang mit der Befristung von Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a AsylG wird zudem klargestellt, dass nach der Aufhebung auf hängige Verfahren das bisherige Recht Anwendung finden soll (vgl. römisch III, Absatz 1 der Übergangsbestimmungen).

Eine Befristung ist ebenfalls für Artikel 24d AsylG vorgesehen. Dieser Artikel soll 5 Jahre nach dessen Inkrafttreten wieder aufgehoben, bzw. durch Artikel 24c AsylG ersetzt werden. Im Sinne einer Klarstellung wird festgehalten, dass gestützt auf Artikel 24d AsylG bereits angezeigte Nutzungsänderungen auch nach dessen Aufhebung weiterhin gültig sind (vgl. römisch III, Absatz 2 der Übergangsbestimmungen).