Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
Beschwerde vor, wenn diese sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die aufschiebende Wirkung auch auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen vorzusehen, da die Amtshilfe die Übermittlung vertraulicher Informationen bezweckt. Art. 103 Abs. 2 Bst. c BGG ist im Rahmen des Erlasses des StAhiG versehentlich nicht auf die Amtshilfe in Steuersachen ausgedehnt worden (demgegenüber wurde durch Revision von Art. 46 Abs. 2, 100 Abs. 2 Bst. b, 107 Abs. 3 und Einfügung von Art. 84a BGG das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuersachen an dasjenige der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen angepasst). Dies soll hier durch Einfügung eines neuen Art. 103 Abs. 2 Bst. d nachgeholt werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Es sind finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Ein allfälliger zusätzlicher Ressourcenbedarf wird im Verlauf der weiteren Arbeiten noch spezifiziert.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Es sind nur geringfügige finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Änderung des StAhiG in den beanstandeten Punkten ist eine der Möglichkeiten, die angedrohten Sanktionen (vgl. Ziff. 1.1) zu verhindern. Mit der Änderung setzt die Schweiz eine Empfehlung des Global Forum um, was im internationalen Umfeld positiv aufgenommen werden dürfte. Dies ist für den Wirtschaftsstandort Schweiz als sehr wichtig einzustufen.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 25. Januar 201214 über die Legislaturplanung 2011-2015 noch im Bundesbeschluss vom 15. Juni 201215 über die Legislaturplanung 2011- 2015 angekündigt. Der Grund liegt darin, dass die Revision erst unverzichtbar wurde, als die Anzahl DBA der Schweiz mit Amtshilfeklausel nach OECD-Standard vom Global Forum als nicht genügend qualifiziert wurde (vgl. Ziff. 1.1).
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Frage der Verfassungsmässigkeit stellt sich beim neuen Art. 21a StAhiG, wonach die beschwerdeberechtigten Personen unter den genannten Voraussetzungen erst nach der Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über das Ersuchen informiert werden. Dies stellt eine Einschränkung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV dar, wonach jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Eine Einschränkung des Rechtsschutzes in Ausnahmefällen ist aber, wie in Ziff. 1.1 dargelegt,
aufgrund des internationalen Standards erforderlich. Um dem Standard zu entsprechen,
wurden, wie ebenfalls in Ziff. 1.1 dargelegt, die Voraussetzungen einer nachträglichen Infor-
14 BBl 2012 481
15 BBl 2012 7155