Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
Abs. 4
Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoss gegen das Informationsverbot nach Abs. 3 wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Abs. 5
Aufgrund der Fachkenntnisse der ESTV ist es angezeigt, dass sie für Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des StAhiG verfolgende und urteilende Behörde ist. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) ist anwendbar, wonach von einer Verfolgung der strafbaren Personen abgesehen werden und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb, wie in Art. 7 Abs. 1 VStrR umschrieben, zur Bezahlung der Busse verurteilt werden kann, wenn eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht fällt und die Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen würde, die im Hinblick au die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären.
Art. 24a (neu) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Abs. 1
Nach Art. 1 der Verordnung über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalen Steuerabkommen12 sind Gruppenersuchen – unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens – zugelassen seit Inkrafttreten des StAhiG, d. h. seit 1. Februar 2013. Ab dem gleichen Zeitpunkt müssen auch die neuen Art. 6 Abs. 2bis und 2ter sowie 14a gelten. Dies soll in Abs. 1 des neuen Art. 24a ausdrücklich geregelt werden.
Der erforderliche Inhalt eines Gruppenersuchens muss ab dem Zeitpunkt der Zulassung von Gruppenersuchen – ab 1. Februar 2013 – geregelt sein, weshalb Art. 6 Abs. 2bis rückwirkend anwendbar sein muss. Dasselbe gilt für Art. 14a, der das bei Gruppenersuchen erforderliche spezielle Verfahren zur Information der beschwerdeberechtigten Personen vorsieht. Das Erfordernis der Rückwirkung steht im Zusammenhang mit dem Entscheid, Gruppenersuchen zuzulassen, der auf 1. Februar 2013 wirksam geworden ist. Seit der Zulassung von Gruppenersuchen sind keine Rechte entstanden, die durch die Rückwirkung aberkannt würden. Damit entstehen auch keine Rechtsungleichheiten. Die Rückwirkung wird ab Inkrafttreten der Revision voraussichtlich ein gutes Jahr umfassen, was zeitlich überschaubar ist. Aus diesen Gründen kann die vorgesehene Regelung als zulässig beurteilt werden.13
Abs. 2
Ausserdem soll in Abs. 2 zur Klarstellung explizit verankert werden, dass die Art. 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 und 21a neuen Rechts für Amtshilfeersuchen gelten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … bereits eingereicht waren.
2.2 Änderung bisherigen Rechts
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
Art. 103 Abs. 2 Bst. d (neu)
Für Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sieht das Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110; BGG) im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung der
11 SR 313.0 12
13 Zur Zulässigkeit der Rückwirkung vgl. etwa BGE 122 V 408; 119 Ia 160.