Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes

die Geheimerklärung gewisser Aktenstücke ausreichen kann, ohne dass gleichzeitig auch auf die Information der beschwerdeberechtigten Personen verzichtet werden muss.

Art. 15 Abs. 2 ist – wie Art. 14 – auch dann anwendbar, wenn das Verfahren nach Art. 21a zur Anwendung gelangt.

Art. 21a (neu)

Um dem internationalen Standard gerecht zu werden, soll ein Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen vorgesehen werden.

Abs. 1

Art. 21a sieht zwei Fälle vor, in denen die ESTV die beschwerdeberechtigten Personen erst nach Übermittlung der Informationen über ein Ersuchen informiert: Entweder macht die ersuchende Behörde glaubhaft, dass das Ersuchen von hoher Dringlichkeit ist. Dringlichkeit kann etwa gegeben sein infolge drohender Verjährung. Oder die ersuchende Behörde macht glaubhaft, dass der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information beeinträchtigt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn von ihr geführte verdeckte Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.10

Auch in den in Abs. 1 genannten Fällen redigiert die ESTV ihre Verfügungen vor Übermittlung der Informationen. Die nachträgliche Information ist solange aufzuschieben, als das Risiko fortbesteht, dass der Erfolg der von der ersuchenden Behörde durchgeführten Untersuchung durch die Information vereitelt würde.

Abs. 2

Wird gegen die Verfügung Beschwerde erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt werden. Wird Rechtswidrigkeit festgestellt, kann die beschwerte Person unter gegebenen Voraussetzungen eine Staatshaftungsklage anheben. Die bereits erfolgte Übermittlung der Informationen kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Die betroffene Person kann im Übrigen ihre Rechte im Verfahren, das im ersuchenden Staat stattfindet, geltend machen.

Abs. 3

Damit die beschwerdeberechtigten Personen keine Kenntnis vom Ersuchen erhalten, informiert die ESTV die Informationsinhaberinnen, Informationsinhaber und Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Abs. 4 über den Informationsaufschub. Diese dürfen die beschwerdeberechtigten Personen bis zu deren nachträglicher Information über das Ersuchen nicht informieren. Ein Informationsverbot ist auch in Art. 10a des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) enthalten.

10 Diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Global Forum (Terms of Reference, S. 7 B.2.1) in Bezug auf die Regelung einer Ausnahme von der Notifikation der beschwerdeberechtigten Person (siehe auch Kommentar OECD, „Agreement on Exchange of Information on Tax Matters, S. 14, Art. 1 Ziff. 6). Ob die Schweiz in diesem Punkt in Zukunft als standardkonform beurteilt wird, hängt allerdings nicht nur vom Vorhandensein einer standardkonformen Ausnahmebestimmung, wie Art. 21a StAhiG sie darstellt, ab, sondern auch davon, wie die Bestimmung in der Praxis Anwendung findet. Von den 96 im Rahmen des Peer Review bis Ende Juli 2013 geprüften Staaten haben 26 Empfehlungen zum geltenden Standard bezüglich Ausnahmen von der Notifikation erhalten. Bei 19 davon (Andorra, Antigua und Barbuda, Brasilien, Chile, Curaçao, Estland, Guatemala, Jamaica, Liechtenstein, Mazedonien, Monaco, Österreich, Portugal, Sint Maarten, Schweiz, Trinidad und Tobago, Ungarn, Uruguay, Zypern) beziehen sich die Empfehlungen auf die Tatsache, dass das anwendbare Verfahren keine Ausnahmen von der Information der betroffenen Personen vorsieht; die Empfehlungen an die anderen sieben Staaten (Gibraltar, Granada, Mauritius, Montserrat, Niederlande, St. Kitts und Nevis) enthalten die Aufforderung zur Ergänzung oder Verbesserung der Ausnahmebestimmungen oder – wie Deutschland –, dazu, im Bedarfsfall von den Ausnahmebestimmungen auch Gebrauch zu machen.