Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes

verfügung zu informieren, wenn der Informationsinhaber sie nicht erreichen kann, ist ein spezielles Verfahren vorzusehen. Dies soll durch den neuen Art. 14a geschehen. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich bereits in Art. 20l der Verordnung zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61).

Diese hat sich in der Praxis bewährt.

Abs. 1

Auf Verlangen der ESTV muss die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber die von einem Gruppenersuchen betroffenen Personen (betroffene Personen sind diejenigen Personen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden; Art. 3 Bst. a

StAhiG) identifizieren.

Abs. 2

Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen (beschwerdeberechtigte Personen sind die betroffenen Personen sowie die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach Art. 19 Abs. 2 StAhiG die ESTV aufgrund der Akten ausgehen muss; Art. 14 Abs. 2 StAhiG) mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz über das Ersuchen. Hat eine beschwerdeberechtigte Person ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so informiert die ESTV die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber über das Ersuchen.

Abs. 3

Die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber muss die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland über das Ersuchen informieren und sie gleichzeitig auffordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.

Abs. 4

Die ESTV informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen durch Publikation im Bundesblatt a) über das Amtshilfeersuchen, b) über ihre Pflicht, der ESTV ihre

Schweizer Adresse anzugeben, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, c) über das vereinfachte Verfahren nach Art. 16 und d) darüber, dass eine Schlussverfügung für jede beschwerdeberechtigte Person erlassen wird, sofern diese nicht dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hat.

Abs. 5

Die Frist zur Bezeichnung der zur Zustellung bevollmächtigten Person beträgt 20 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt nach Abs. 4 zu laufen, auch wenn die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber die beschwerdeberechtigten Personen früher oder später informieren konnte. Die Frist ist fixiert, weil eine Fristverlängerung ausgeschlossen werden soll. Dies ist erforderlich, um Gruppenersuchen, die sehr aufwendig und umfangreich sind, zügig erledigen zu können.

Abs. 6

Kann die ESTV eine Schlussverfügung den beschwerdeberechtigten Personen nicht individuell zustellen, so notifiziert sie diesen die Verfügung ohne Namensnennung durch Mitteilung im Bundesblatt. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Notifikation im Bundesblatt zu laufen. Dabei bleibt das Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen nach Art. 21a StAhiG vorbehalten.

Art. 15 Abs. 2

Aufgrund der Schaffung von Art. 21a ist in Art. 15 Abs. 2 lediglich noch vorzusehen, dass die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke – hingegen nicht mehr hinsichtlich des Verfahrens – vorbringen kann. Das Bestehenlassen dieser eingeschränkten Regelung neben dem neuen Art. 21a rechtfertigt sich dadurch, dass in der Praxis