Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. In der völkerrechtlichen Praxis und Rechtsprechung ist z. B. anerkannt, dass aus dem Grundsatz von Treu und Glauben spezifische Informations- und Kooperationspflichten fliessen, denen die Vertragspartner unterstehen, und dass der Grundsatz das gegenseitige Vertrauen der Vertragspartner stärken sowie redliche Erwartungen einer Vertragspartei schützen soll. Ein DBA wird zwischen zwei Staaten unter anderem abgeschlossen, um den Informationsaustausch auf dem Amtshilfeweg zu regeln. Beschafft sich ein Staat aktiv auf illegale Weise Daten und stützt er sein Amtshilfeersuchen auf solche Daten, so umgeht er damit das vereinbarte Instrument der Amtshilfe. Dies kann als eine Verletzung von Treu und Glauben betrachtet werden. Erhält ein Staat hingegen rein passiv (z.B. via spontane Amtshilfe) illegal erworbene Daten und stützt er sein Amtshilfeersuchen darauf, so kann ihm nach völkerrechtlicher Auslegung eine Verletzung des Grundsatzes kaum vorgehalten werden.8
Art. 14
Art. 14 muss an den neuen Art. 14a angepasst werden.
Abs. 1
Art. 14 Abs. 1 soll dahingehend angepasst werden, dass die ESTV die betroffene Person nur über die wesentlichen Teile des Ersuchens informiert. Das heisst, die betroffene Person muss aufgrund der Information erkennen können, ob sie tatsächlich das Subjekt der Untersuchung ist und was ihr vorgeworfen wird. Hingegen muss sie z. B. nicht über bisherige Untersuchungsmassnahmen des ersuchenden Staates orientiert werden, an denen der ersuchende Staat ein Geheimhaltungsinteresse haben kann. Diese Beschränkung entspricht auch der Neufassung des OECD-Kommentars zu Art. 26 MA, wonach der ersuchte Staat die betroffene Person lediglich über das Minimum einer im Ersuchen enthaltenen Information in Kenntnis setzen kann.9
Aufgrund der Schaffung des neuen Art. 21a betreffend ein Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen ist weiter die Voraussetzung des Glaubhaftmachens von Geheimhaltungsgründen durch die ausländische Behörde zu streichen.
Abs. 2
Entsprechend der Änderung von Abs. 1 ist in Abs. 2 der Verweis auf die Voraussetzung des Glaubhaftmachens von Geheimhaltungsgründen durch die ausländische Behörde zu streichen.
Art. 14 ist auch dann anwendbar, wenn das Verfahren nach Art. 21a zur Anwendung gelangt.
Art. 14a (neu) Information bei Gruppenersuchen
Bei Gruppenersuchen sind die Namen und Adressen der vom Ersuchen betroffenen Gruppe von Steuerpflichtigen der ersuchenden Steuerbehörde nicht bekannt. Um die beschwerdeberechtigten Personen über ein eingegangenes Ersuchen und über die Eröffnung der Schluss-
8 Die Änderung von Art. 7 Bst. c StAhiG dürfte auch den Anmerkungen im Peer-Review-Bericht zur Schweiz betreffend Phase 1 entgegenkommen. Zum Zeitpunkt des Peer Review Phase 1 war noch die mit Inkraftsetzung des StAhiG aufgehobene Verordnung über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV) in Kraft. Art. 5 Abs. 2 Bst. c ADV bestimmte, dass ein Amtshilfeersuchen abgelehnt wird, wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen beschafft oder weitergeleitet worden sind. Der Bericht (N 183) führt dazu aus, soweit Art. 5 Abs. 2 Bst. c ADV über das Konzept des ordre public oder von Treu und Glauben hinausgehe, könne er eine zusätzliche Schwelle schaffen, die nicht in Einklang mit dem Standard sei. Ob die Bestimmung in der Praxis in Übereinstimmung mit dem Standard angewendet werde, sei in Phase 2 des Peer Review zu beurteilen. Der geltende Wortlaut von Art. 7 Bst. c StAhiG nimmt diese Ausführungen insofern auf, als das Nichteintreten auf ein Ersuchen, das auf illegal beschafften Daten beruht, ein Anwendungsfall der Verletzung von Treu und Glauben ist.
9 Kommentar zu Art. 26 OECD-MA, S. 10 Rz. 11.