Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 11 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes

Weiter ist Anpassungsbedarf hinsichtlich der schweizerischen Praxis zu gestohlenen Daten gegeben. Indien ist zunehmend irritiert, dass seine zahlreichen Amtshilfeersuchen aufgrund der bestehenden Praxis nicht behandelt werden. Es fordert die Schweiz auf, eine rasche Lösung zur Deblockierung der Situation zu suchen, da es sonst erwägen müsse, gestützt auf eine für solche Fälle bestehende nationale Gesetzesgrundlage Massnahmen gegenüber schweizerischen Gesellschaften zu ergreifen. Zu diesem Zweck soll im StAhiG eine Präzisierung vorgenommen werden.

Sogar wenn die Schweiz, beispielsweise auf Grund einer genügenden Anzahl revidierter Abkommen, in die Phase 2 übertreten könnte, hätte sie ein grosses Interesse, die Frage der nachträglichen Information der im Zusammenhang mit einem Amtshilfeersuchen beschwerdeberechtigten Personen rasch zu lösen. In der Phase 2 wird nämlich die Amtshilfepraxis der letzten drei Jahre geprüft. Die heutige Situation zeigt diesbezüglich kein gutes Bild: Zahlreiche Ersuchen sind blockiert wegen der vom ersuchenden Staat verlangten Geheimhaltung, die aufgrund des Fehlens einer Regelung betreffend Ausnahmen von der Notifikation nicht gewährleistet werden kann, oder weil sie auf indirekt erhaltenen illegal erworbenen Daten beruhen. Können die heute blockierten Ersuchen nicht beantwortet werden, wird die Schweiz bei der Gesamtbeurteilung im Rahmen der Peer Review mit der schlechtesten Note rechnen müssen. Eine derartige Publizität ist sehr negativ für das Image der Schweiz, und es besteht das Risiko, dass Sanktionen gegen die Schweiz (z. B. deren Aufnahme auf eine schwarze Liste) ergriffen werden.

Aus diesen Gründen ergibt sich die Notwendigkeit einer raschen Revision des StAhiG. Vorliegend wird vorgeschlagen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.

1.2 Grundzüge der Änderung

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen aufgeführt. Sie beinhalten abgesehen von Art. 21a und 7 Bst. c keine von bisher getroffenen Entscheiden abweichenden Neuerungen.

a) Es wird ein neuer Art. 21a über die nachträgliche Information der beschwerdeberechtigten Personen eingefügt; Anpassung von Art. 14 Abs. 1 und 2 und Art. 15 Abs. 2 an Art. 21a.

b) Wie bereits in der parlamentarischen Beratung des StAhiG ausgeführt, hat sich der erforderliche Inhalt eines Gruppenersuchens nach dem geltenden OECD-Standard zu richten. Dies soll in einem neuen Art. 6 Abs. 2bis StAhiG ausdrücklich verankert werden. Für den Fall, dass sich der Standard ändert, soll dem Bundesrat im Übrigen in Art. 6 Abs. 2ter die Kompetenz eingeräumt werden, den Inhalt eines Gruppenersuchens an den neuen Standard anzupassen.

c) Der Wortlaut von Art. 7 Bst. c StAhiG wird dahingehend eingeschränkt, dass nur Staaten gegenüber keine Amtshilfe geleistet wird, die illegal erworbene Daten aktiv erlangt haben.

d) Gruppenersuchen betreffen eine Gruppe von Steuerpflichtigen, deren Namen und Adressen der ersuchenden Steuerbehörde nicht bekannt sind. Können die betroffenen Personen nicht erreicht werden, um sie über ein eingegangenes Ersuchen und über die Eröffnung der Schlussverfügung zu informieren, kann die Information dieser Personen nicht auf dem in Art. 14 vorgesehenen Weg erfolgen. Ein neuer Art. 14a StAhiG soll ein auf Gruppenersuchen zugeschnittenes Verfahren vorsehen. Eine vergleichbare Bestimmung findet sich bereits in Art. 20l der Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61).

e) Übergangsrechtlich soll klargestellt werden, dass

- die Art. 6 Abs. 2bis und 2ter sowie 14a ab 1. Februar 2013 gelten und

- die Art. 7 Bst. c, 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 sowie 21a neuen Rechts für Amtshilfeersuchen gelten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits eingereicht waren oder danach eingereicht werden.