Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes

mation der beschwerdeberechtigten Personen nach den in den Terms of Reference16 erwähnten Beispielen festgelegt. Durch eine eigenständige Formulierung der Voraussetzungen würde die Schweiz riskieren, als nicht standardkonform beurteilt zu werden. Die Vermeidung dieses Risikos und damit das gewählte Vorgehen liegen im öffentlichen Interesse. Auch ist das Vorgehen geeignet, den im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck zu erreichen. Ein anderes Vorgehen, mit dem der Zweck der Standardkonformität erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Da aus diesen Gründen Geeignetheit und Erforderlichkeit gegeben sind, ist die Einschränkung der Rechtsweggarantie auch verhältnismässig. Die Einschränkung der Rechtsweggarantie hat im Übrigen Ausnahmecharakter und stellt keinen Regelfall dar. Der Eingriff in die Rechtsweggarantie kann damit als rechtmässig beurteilt werden.1718

16 Vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 21a Abs. 1. 17 Zu den Voraussetzungen der Einschränkung eines Grundrechts vgl. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 36 BV, N 18 ff., 22 ff. 18 Der Entwurf eines Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetzes (ZSSG), der sich bis 31. Mai 2013 in der Vernehmlassung befand, enthält in Art. 13 eine mit Art. 21a StAhiG vergleichbare (in der Vernehmlassung kritisierte) Bestimmung über die nachträgliche Information der betroffenen Personen. Durch Art. 21a StAhiG soll aber für einen spezifischen Rechtsbereich eine Regelung geschaffen werden, die sich nicht notwendigerweise mit einer allgemeineren Bestimmung im ZSSG decken muss.