Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/85: Änderung des Steueramtshilfegesetzes: Durchführung einer verkürzten Vernehmlassung · 11 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Änderung des Steueramtshilfegesetzes
kann. Damit ist die Praxis der Schweiz festgelegt.
Art. 6 Abs. 2bis (neu)
Art. 6 Abs. 2 StAhiG ist auf Einzelersuchen zugeschnitten. Ein neuer Art. 6 Abs. 2bis soll zur Klarstellung explizit darauf hinweisen, dass sich der erforderliche Inhalt eines
Gruppenersuchens nach dem Kommentar zu Art. 26 OECD-MA in der Fassung von 2012 richtet. Dies ist der geltende internationale Standard.6 Die Bestimmung gilt für
Gruppenersuchen gestützt auf DBA und Tax Information Exchange Agreements (TIEA)
gleichermassen.
Art. 6 Abs. 2ter (neu)
Der heute geltende internationale Standard zum erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens, der in Art. 6 Abs. 2bis für massgebend erklärt wurde, kann sich ändern. Damit diesfalls keine Gesetzesänderung erforderlich ist, soll mit einem neuen Art. 6 Abs. 2ter dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens an den von der Schweiz übernommenen internationalen Standard anzupassen.
Art. 7 Bst. c
Nach dem geltenden Art. 7 Bst. c StAhiG wird auf ein Ersuchen nicht eingetreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind.
In Amtshilfeverfahren, die sich auf illegal beschaffte Daten stützen, welche der ersuchende Staat passiv erworben hat, sind in der Praxis Probleme aufgetreten. Illegal beschaffte Daten sind nämlich durch spontane Amtshilfe und damit auf legalem Weg erhältlich. In einem solchen Fall ist es für die ersuchenden Länder schwer verständlich, dass die Schweiz nicht bereit ist, ihnen Amtshilfe zu leisten. Um dem zu begegnen, hat das EFD in Bezug auf illegal beschaffte Daten im Juli 2012 eine nuancierte Praxis festgelegt: Amtshilfe wird geleistet,
wenn der ersuchende Staat aufgrund der ihm bekannt gewordenen illegal beschafften Daten zwar aktiv wurde, die Daten jedoch nicht aktiv beschafft hat und das Amtshilfeersuchen ausschliesslich auf Informationen und Unterlagen beruht, über die der ersuchende Staat aufgrund eigenständiger Untersuchungen verfügt.
Trotz dieser Praxis verschärfen sich die Probleme. Nicht nur Indien bemängelt die Haltung der Schweiz, sondern auch Spanien und die Niederlande. Insbesondere Indien hat HSBC-Daten aus Frankreich erhalten und gestützt darauf Amtshilfeersuchen an die Schweiz gerichtet. Insgesamt resultieren daraus zahlreiche Nichteintretensfälle, was zu einer schlechten Statistik führt. Wichtige EU-/G20-Partnerländer wollen sich mit der aktuellen Praxis nicht zufrieden geben, was zu einem grossen Politikum zu werden droht und bilateral sowie im Global Forum zu Auseinandersetzungen führen kann.
Aus diesem Grund soll Art. 7 Bst. c StAhiG dahingehend angepasst werden, dass auf ein Ersuchen nur dann nicht eingetreten wird, wenn der ersuchende Staat sein Ersuchen auf Informationen stützt, die er aktiv erlangt hat. Aktiv erlangt hat er die Daten auch, wenn er sie durch eine Drittpartei beschaffen liess. Indessen liegt keine aktive Erlangung vor, wenn der ersuchende Staat die Daten z. B. durch spontane Amtshilfe und damit ohne sein Zutun, d. h. passiv, erhalten hat.
Die Änderung ist auch völkerrechtlich angezeigt. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 19697 über das Recht der Verträge verankert. Nach dieser Bestimmung ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung
6
Vgl. Erläuterungen zu Art. 3 Bst. c.