Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/91: Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 13 Seiten
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Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der VMWG
Es wird hervorgehoben, dass die vorgeschlagene VMWG-Änderung dazu führen werde, das im geltenden Recht zwischen den Mietern und Vermietern bestehende Gleichgewicht zu stören. Weiter wird bemängelt, dass die Änderungsvorschläge nur kurze Zeit nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundes zur Unterstützung energetischer Verbesserungen erfolgen und dass diese nicht so rasch abgeändert werden sollten.
4.2 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 VMWG
4.2.1 Kanton Aargau
Die Rechtsänderung wird dazu führen, dass die Vermieterschaft ihre bereits aufgrund des neuen kantonalen Rechts per 1. Januar 2013 geänderten Mietzinserhöhungsformulare per 1. Mai 2014 wieder anpassen und genehmigen lassen müssen.
4.2.2 Kanton Appenzell Ausserrhoden
Die geplante neue Inhaltsüberprüfung bei Formularangelegenheiten ist ohne (markanten) zusätzlichen Aufwand zu bewerkstelligen.
4.2.3 Kanton Appenzell Innerrhoden
Der Kanton Appenzell Innerrhoden stimmt der Änderung des Art.19 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 vorbehaltlos zu.
4.2.4 Kanton Basel-Landschaft
Die vorgeschlagene Änderung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 VMWG müsse als nicht praxistauglich abgelehnt werden. Falls die bestehenden Formulare abgeändert werden müssten, was unklar ist,
würde das zu einem unverhältnismässig grossen Aufwand führen. Zudem ist unklar, ob die Verwendung eines alten Formulars Nichtigkeitsfolgen hat, auch wenn die Änderung einen anderen Themenkreis beschlagen sollte. Dieses Risiko erscheint unverhältnismässig gross. Zum anderen erscheint es als wirklichkeitsfremd anzunehmen, dass die Mieterschaft die Korrektheit einer Mietzinserhöhung zufolge wertvermehrender Investitionen überprüfen könne, weil der Betrag der Subventionen angegeben wird. Oft ist der Betrag an öffentlichen Fördergeldern ja nur ein geringer Betrag im Vergleich zu den getätigten Investitionen. Sinnvoll wäre eine Lösung analog der Begründungspflicht bei Kündigungen (Art. 271 Abs. 2 OR), in dem Sinne, dass die Vermieterschaft die Mietzinserhöhung auf Verlangen begründen muss und das Subventionsgesuch bzw. die gewährten Fördergeldern vorlegen muss.
4.2.5 Kanton Basel-Stadt
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt begrüsst die Ergänzung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 VMWG.
Die neu geplante Regelung betreffend Art. 19 Abs. 1 VMWG dient nach der Auffassung des Regierungsrates der Transparenz. Der Regierungsrat geht davon aus, dass eine Bekanntgabe des Betrages in einem Begleitschreiben zum Formular erfolgen kann. Diese Möglichkeit bestünde ja auch für die Begründung von Mietzinserhöhungen.
4.2.6 Kanton Genf
Der Regierungsrat des Kantons heisst die vorgeschlagene Änderung von Art. 19 Abs. 1 VMWG gut. Es sei einerseits richtig, dass die Mieter über die aufgrund energetischer Sanierungen gewährten Förderbeiträge informiert sind.
4.2.7 Kanton Graubünden
In Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 werde eine genaue Begründung der Mietzinserhöhung verlangt. Art. 19 VMWG erwähne keine Mehrleistungen oder das Ausweisen von solchen Werten. Die bisherigen Wer-