Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/91: Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 13 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der VMWG

4.1.9 Kanton Jura

Die Regierung des Kantons Jura unterstützt die Änderungen der VMWG. Es erscheine angebracht vorzusehen, dass die Vermieter ihre Investitionskosten nicht zweimal amortisieren können, indem sie diese in vollem Umfang auf die Mietzinse schlagen und zudem die zusätzlichen Leistungen erhalten. Es sei gerechtfertigt, dass die Förderbeiträge vom wertvermehrenden Anteil der Investition in Abzug zu bringen seien.

4.1.10 Kanton Luzern

Der Kanton Luzern stimmt den vorgeschlagenen Änderungen zu. Es sei richtig, dass die Förderbeiträge von den Mehrleistungen abgezogen werden und dass Transparenz geschaffen wird.

4.1.11 Kanton Neuenburg

Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg erachtet es als sinnvoll und notwendig, die öffentlichen Förderbeiträge vom wertvermehrenden Anteil der Investitionskosten in Abzug zu bringen.

4.1.12 Kanton Nidwalden

Die Schlichtungsbehörde Nidwalden begrüsst die Änderung, mussten doch bei der Anfechtung von Mietzinserhöhungen bei Mehrleistungen jeweils entsprechende Nachfragen gestellt werden, welche nicht immer befriedigend beantwortet wurden und somit die Überprüfung des Mietzinses und Ausarbeitung eines fundierten Urteilsvorschlages erschwerten.

4.1.13 Kanton Tessin

Der Staatsrat des Kantons Tessin hat keine besonderen Bemerkungen zur Einführung des Abzugs der öffentlichen Förderbeiträge anzubringen. Die Auffassung betreffend den Verzicht auf die Integration von Steuerabzügen, die im Zusammenhang mit energetischen Verbesserungen oder Unterhaltsarbeiten gewährt worden sind, wird geteilt.

4.1.14 Kanton Waadt

Der Kanton Waadt unterstützt die Änderung unter der Bedingung, dass der Begriff der öffentlichen Förderbeiträge mindestens in den Erläuterungen näher präzisiert bzw. definiert wird. Andere öffentliche Hilfen, wie beispielswese die kantonalen Hilfen zur Verbilligung der Wohnkosten oder Massnahmen, welche steuerliche Vorteile beinhalten, müssten ausgeschlossen werden.

4.1.15 Kanton Wallis

Der Kanton Wallis ist mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen der bisherigen Praxis des Bundesgerichts, weshalb sie nicht näher zu kommentieren seien.

4.1.16 Kanton Zürich

Der Kanton Zürich begrüsst, dass in Art. 14 Abs. 3 VMWG festgehalten und damit klargestellt wird, dass bei Mietzinserhöhungen wegen wertvermehrenden Investitionen öffentliche Förderbeiträge vom Betrag des wertvermehrenden Anteils der Investitionskosten in Abzug zu bringen sind. Damit sei sichergestellt, dass sich ein Hauseigentümer einen Teil der wertvermehrenden Investitionen nicht zwei Mal, durch Fördergelder und durch Überwälzung auf den Mietzins, bezahlen lässt.

4.1.17 Schweizerischer Mieterinnen und Mieterverband (SMV)

Der SMV führt aus, dass die vorgeschlagenen Änderungen der Bundesgerichtspraxis entsprechen und Klarheit schaffen. Es wird angeregt, das Wort „öffentliche“ zu streichen. Die Mehrheit der Fördergelder bestehe zwar aus Mitteln aus dem Gebäudeprogramm, daneben gebe es aber auch spezielle kantonale, kommunale und auch weitere Fördergelder beispielsweise von Energieversorgern und Stif-