Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/91: Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 13 Seiten
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Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der VMWG
4.1.2 Kanton Appenzell Ausserrhoden
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden befürwortet grundsätzlich die geplanten Änderungen. Die gewährten Subventionen sind nicht öffentlich einsehbar. Darum ist es für die Mieter nicht einfach, abzuklären, ob ein Vermieter wirklich keine Subventionen erhalten habe oder ob er sie einfach nicht deklariere.
4.1.3 Kanton Appenzell Innerrhoden
Der Kanton Appenzell Innerrhoden stimmt der Änderung des Art.14 Abs. 3 vorbehaltlos zu.
4.1.4 Kanton Basel-Landschaft
Der Kanton Basel-Landschaft begrüsst die Änderungen betreffend Art. 14 Abs. 3 VMWG. Die vorgeschlagene Änderung entspricht der bisherigen Praxis.
4.1.5 Kanton Basel-Stadt
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt begrüsst die Ergänzungen von Art. 14 Abs. 3 VMWG. Im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 3 VMWG wird auf § 49 der 2010 erarbeiteten Energieverordnung (EnV; SG 772.110) hingewiesen. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) kann die Adressen von Gebäuden, für deren energetische Sanierung Förderbeiträge geleistet worden sind, publizieren. Im Internet kann eine Adressliste heruntergeladen werden. Die Mieter können beim AUE Auskünfte einholen und die Eigentümerschaft wird auf den Abzug von den Investitionskosten hingewiesen. Der Regierungsrat kann den Verzicht auf eine analoge Regelung auch für Steuerabzüge nachvollziehen. Er teilt aber die Auffassung des Bundesrates, wonach es sich bei Steuerabzügen im Kontext von energetischen Verbesserungen oder Unterhaltsarbeiten um öffentliche Förderleistungen handelt. Es stelle sich dementsprechend die Frage nach dem Ersatz solcher Steuerabzüge durch die Auszahlung von Förderbeiträgen.
4.1.6 Kanton Freiburg
Der Regierungsrat des Kantons Freiburg begrüsst die Änderungen der VMWG vorbehaltlos. Insbesondere trage die Änderung dazu bei, das Prinzip der Kostenmiete im Zusammenhang mit den öffentlichen Hilfen zu garantieren und auch die interne Überwälzung der Kosten durch den Vermieter zu vermeiden, obwohl diese bereits teilweise durch die öffentlichen Hilfen gedeckt sind.
4.1.7 Kanton Genf
Der Regierungsrat des Kantons heisst die vorgeschlagene Änderung von Art. 14 Abs. 3 VMWG gut. Es sei richtig, dass die aufgrund energetischer Sanierungen gewährten Förderbeiträge nicht als zusätzliche Leistung des Vermieters angesehen werden.
4.1.8 Kanton Graubünden
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden unterstützt die Absicht des Abzuges von öffentlichen Förderleistungen von den Mehrleistungen. Es wird der Vorschlag geäussert, dass Art. 14 Abs. 3 VMWG mit einem Satz ergänzt wird.
Es sei fraglich, ob die Absicht mit der vorgeschlagenen Revision in ausreichendem Umfang berücksichtigt werde. Entsprechend dem Bericht gehe es um den Abzug von öffentlichen Förderbeiträgen für energetische Massnahmen bzw. Verbesserungen. Dies werde im Revisionserlass, welcher nur die Terminologie der öffentlichen Förderbeiträge erwähne, nicht zum Ausdruck gebracht.
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden unterbreitet den folgenden, als präzi-
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ser erachteten Formulierungsvorschlag für Art. 14 VMWG: „ Als Mehrleistung kann nur der Teil der Kosten geltend gemacht werden, der die Kosten zur Wiederherstellung oder Erhaltung des ursprünglichen Zustandes übersteigt. Öffentliche Förderbeiträge für energetische Verbesserungen sind von den Kosten der Mehrleistung abzuziehen.“