Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/91: Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 13 Seiten
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Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der VMWG
4.2.11 Kanton Waadt
Diese Änderung wird nicht unterstützt, da sie die Komplexität der Angaben im amtlichen Formular erhöhe und eine gewisse juristische Unsicherheit ohne tatsächlichen Mehrwert für die Mieterschaft hervorbringe. Die Angabe des Betrages im amtlichen Formular, ohne ergänzende Erklärungen oder Detailberechnungen, bringe der Mieterschaft keine zusätzlichen Informationen. Eine detaillierte
Berechnung könne von Mieter bereits aufgrund des Art. 20 VMWG verlangt werden.
Das Erfordernis, zu detaillierte Einzelheiten im amtlichen Formular aufführen zu wollen, könne das Risiko der Nichtigkeit erhöhen und eröffne die Tür zu komplexer Rechtsprechung.
Die kantonal genehmigten Formulare müssten im Fall von zusätzlichen Leistungen um die Rubrik „öffentliche Förderbeiträge“ erweitert werden.
4.2.12 Kanton Zug
Der Mehraufwand der Vermieterschaft aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen der VMWG hält sich in Grenzen und ist durch die erhöhte Transparenz gerechtfertigt.
4.2.13 Kanton Zürich
Der Kanton Zürich beantragt, auf die Erweiterung des obligatorischen Inhalts des Formulars zu verzichten. Der Mieter könne nur nachvollziehen oder überprüfen, ob der Förderbeitrag von der Mehrleistung in Abzug gebracht worden ist, wenn der Betrag der Mehrleistung und der Förderbeitrag in der Begründung genannt werden müssen. Der Förderbeitrag wäre dann als Bestandteil der Erhöhungsbegründung anzusehen, was eine Anpassung des obligatorischen Inhalts nicht nötig machen würde. Da bei einer Mietzinserhöhung der Betrag der Mehrleistung zahlenmässig noch nicht zu begründen ist, sondern erst auf Verlangen des Mieters hin (vgl. Art. 20 Abs. 1 VMWG), bringe die Nennung des Förderbeitrages im Formular noch nichts.
Es sei auch nicht sinnvoll, den Betrag der öffentlichen Fördergelder, der eigentlich, wie z.B. ein Vorbehalt (Art. 18 VMWG), Bestandteil der Erhöhungsbegründung ist, in Art. 19 Abs. 1 VMWG ausdrücklich in einer eigenen Ziffer als obligatorischen Inhalt des Formulars zu erklären. Art. 19 Abs. 1 VMWG nenne den Vorbehalt ebenfalls nicht als obligatorischen Inhalt des Formulars. Vielmehr sei ein Vorbehalt unter der Position „klare Begründung der Erhöhung“ anzubringen.
Aufgrund der Änderung wären nicht nur die amtlichen Formulare (Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen und Formular zur Mitteilung des Anfangsmietzinses gemäss Art. 270 Abs. 2 OR) anzupassen. Es sei davon auszugehen, dass die Vermieter, die ein eigenes Formular gestaltet und genehmigen haben lassen, ein neues Formular zur Genehmigung einreichen würden. Ob die alten Formulare weiterhin verwendet werden dürfen sei fraglich, insbesondere weil diese die Anforderungen des neuen Rechts (Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5
VMWG) nicht erfüllen.
Weitere Bemerkungen: gemäss Art. 9 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 VMWG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Anzahl zur Verfügung stehen. Diese Bestimmungen seien nicht mehr zeitgemäss und daher dahingehend anzupassen, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, „dass Formulare zur Verfügung stehen“.
4.2.14 Wohnbaugenossenschaften Schweiz (WBG Schweiz)
Die Formularpflicht wird als nicht als notwendig erachtet, da der Mieter über das Auskunftsrecht an die entsprechende Information gelangen kann.
4.2.15 Hausverein Schweiz (Hausverein)
Der Hausverein ist mit der vorgeschlagenen Änderung aus Gründen der Transparenz einverstanden.
4.2.16 Fédération des Entreprises Romandes (FER)
Die FER erachtet es nicht als notwendig, diese Bestimmung anzupassen. Es erscheine nicht als logisch, die Förderbeiträge im amtlichen Formular erwähnen zu müssen, sofern nicht auch die Berechnung dort figuriere. Zudem berge die Anpassung die Gefahr von unnötigem Formalismus. Mit der Än-