Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/91: Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 13 Seiten

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Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der VMWG

4.1.22 Chambre genevoise immobilière (CGI)

Das CGI stellt fest, dass mit der Änderung von Art. 14 Abs. 3 VMWG präzisiert werden soll, was bereits stattfindet. Die Grundidee bestehe darin, dass durch den Vermieter beanspruchte Beihilfen aus öffentlichen Mitteln im Zusammenhang mit Arbeiten zur Einsparung von Energie vom Betrag der für die Mietzinserhöhung in Erwägung gezogen wird, abgezogen werden könnten.

Im Zusammenhang mit dem Hinweis auf BGer 4A_484/2011 Arrêt du 2 novembre 2011 wird folgender Auszug aus Erwägung 4 wörtlich zitiert: « Savoir si des subventions reçues par le bailleur sont à déduire de ces investissements-là ou au contraire du coût total des travaux entrepris dépend du but dans lequel les subventions ont été versées. »

Aus der zitierten Erwägung zieht das CGI die Schlussfolgerung, dass die Förderbeiträge entsprechend dem Zweck, zu welchem sie ausgerichtet worden sind, abgezogen werden müssen. Der Abzug könne entweder von den wertvermehrenden Investitionen oder von den Gesamtkosten (in denen die Kosten für den Unterhalt eingeschlossen sind) vorgenommen werden.

Die Änderung von Art. 14 Abs. 3 VMWG entspreche entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen nicht der Rechtsprechung, da sie den Abzug systematisch von den wertvermehrenden Investitionen zulässt. In bestimmten Fällen könnten die Förderbeiträge von den Gesamtkosten abgezogen werden.

Es sei zweckdienlich, den Abzug nur bei den in den betreffenden Fällen ausbezahlten Förderbeiträgen zuzulassen. Jedoch müsse geprüft werden, welches Verständnis dem Terminus der öffentlichen Unterstützung zugrunde zu legen sei. Korrekt erscheine nur die Hypothese, wonach sich ein Abzug auf die für energetische Sanierungen gewährten Hilfen beschränkt.

In Bezug auf den Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 VMWG macht das CGI den folgenden Formulie-

rungsvorschlag: « les aides publiques octroyées dans le cadre d’assainissements énergétiques doivent être déduites, selon leur nature, du montant de le prestation supplémentaire ou du coût total des travaux ».

4.1.23 Hauseigentümerverband Schweiz (HEV Schweiz)

Der HEV Schweiz lehnt eine Ergänzung des Art. 14 Abs. 3 VMWG als überflüssig ab. Dass Förderbeiträge von den Investitionskosten in Abzug zu bringen sind, sei in der Praxis unbestritten, werde so gehandhabt und habe zu keinerlei Problemen geführt.

Als Begründung der Verordnungsänderung werde in den Erläuterungen geltend gemacht, dass die Anpassung der Praxis des Bundesgerichts entspreche (BGer 4A_484/2011). Das Bundesgericht habe aber nicht apodiktisch festgehalten, dass die Förderbeiträge immer vom wertvermehrenden Anteil der Kosten abgezogen werden müssen. Mit dem Bundesgericht sei daher dafür zu halten, dass je nach Förderungszweck des Subventionsbeitrages, zu beurteilen ist, ob der Beitrag von den gesamten Investitionskosten oder vom Mehrwertanteil in Abzug zu bringen ist.

Zudem sei die Formulierung zu offen gehalten, weil sie sich offenbar auf sämtliche erdenklichen öffentlichen Fördergelder beziehen soll. Es sei völlig unklar, was unter dem Begriff der öffentlichen Förderbeiträge zu verstehen sei, auch weil keine klärenden Beispiele in den Erläuterungen genannt werden. Eine derart unbestimmte Formulierung schaffe folgenschwere Rechtsunsicherheit.

4.1.24 Verband der Immobilien-Investoren (VII)

Der Verband der Immobilien-Investoren lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab. Insbesondere die offene Formulierung von Art. 14 Abs. 3 VMWG wird nicht gutgeheissen, da sie zu Rechtsunsicherheit führt. Zudem ist im Bundesgerichtsurteil 4A_484/2011 hervorgehoben worden, dass es im Wesentlichen auf den Förderungszweck ankommt, ob der Subventionsbeitrag von den gesamten Investitionskosten oder vom Mehrwertanteil in Abzug zu bringen ist.

4.1.25 Camera Ticinese dell’Economia Fondiaria (CATEF)

Die CATEF lehnt die vorgeschlagene Anpassung von Art. 14 VMWG ab. Zur Begründung verweist sie auf den Bundesgerichtsentscheid 4A_484/2011. Die CATEF weist darauf hin, dass die Förderleistung nicht zwingend in vollem Umfang für die wertvermehrenden Arbeiten ausgerichtet wird.