Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/91: Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 13 Seiten
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Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der VMWG
te der Liegenschaft müssten nicht im Formular angezeigt werden. Der Mieter könne mit den entsprechenden Werten „nichts anfangen“. Mit der Revision gehe nicht eine Angabe von Mehrwerten oder bisherigen Immobilienwerten im Formular einher.
Der Vermieter müsse die Beiträge der Mehrleistungen nicht angeben. Gestützt auf das Formular wäre es dem Mieter ohnehin nicht möglich, die Richtigkeit der Beträge zu überprüfen, da er dafür alle Abrechnungen brauchen würde. Eine Umrechnung der Mehrleistung auf den Mietzins bzw. die Berechnung der mehrleistungsbedingten Mietzinserhöhung könne der Mieter nicht vornehmen. Da der bisherige Wert der Liegenschaft nicht bekannt sei, könne keine Beurteilung hinsichtlich der Frage, ob der bisherige Mietzins zu hoch oder zu tief war, erfolgen. Der Mieter könne den Mietzins gestützt auf Art. 270b i. V. m. Art. 269/269a OR als missbräuchlich an-fechten. Wenn die Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt seien, bestehe die Folge darin, dass der Vermieter die Erhöhung mit einer korrekten Begründung versieht und sie auf den nächst-möglichen Termin anzeige.
Bei einer Erhöhungsankündigung müsse der Mieter die Richtigkeit der Erhöhung überprüfen oder den Zins anfechten. Die Folge bestehe in einem Entscheid der Behörde bzw. im Erfordernis, dass der Vermieter im Rahmen der Beweisführung nachweist, ob der höhere Mietzins nicht missbräuchlich ist. Dafür müssten Abrechnungen vorgelegt werden.
Nach der Auffassung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden ist es wichtiger, dass klare Regeln betreffend die Mehrleistungen existieren. Art. 14 VWMG enthalte die entsprechenden Regelungen. Kosten und Förderbeiträge würden einander gegenübergestellt.
Bisher seien von der zuständigen Stelle im Kanton Graubünden rund 200 Formulare genehmigt worden. Mit einer gestützt auf Ziffer 5 in Art. 19 Abs. 1 Bst. a VMWG erfolgenden Erweiterung des Formulars sei eine erneute Genehmigung von 200 Formularen verbunden. Der Administrativaufwand sei nicht zu bewältigen.
Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden lehnt eine Revision von Art. 19
VMWG strikte ab. Das Anliegen der Berücksichtigung der öffentlichen Förderbeiträge für energetische Massnahmen im Zusammenhang mit Mehrleistungen bzw. des Abzuges von den entsprechenden Kosten, werde mit der Revision von Art. 14 VMWG in ausreichendem Umfang umgesetzt.
Für den Fall, dass der Bundesrat entgegen der Erwartung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden an der Änderung von Art. 19 VMWG festhalten würde, wird alternativ ein Vorschlag für eine Anpassung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 VMWG geäussert:
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„ Das Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen im Sinne von Artikel 269d OR muss enthalten:
a. Für Mietzinserhöhungen:
4. die klare Begründung der Erhöhung. Werden mehrere Erhöhungsgründe geltend gemacht, so sind diese je in Einzelbeträgen auszuweisen. Der Betrag der öffentlichen Förderbeiträge für energetische Verbesserungen ist ebenfalls anzugeben.“
Die Folge der vorgeschlagenen Formulierung bestehe in einer Angabe der Fördereiträge in der Begründung. Damit sei keine Änderung der Formulare verbunden.
4.2.8 Kanton Neuenburg
Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg erachtet es als sinnvoll und notwendig, die öffentlichen Förderbeiträge in der Erhöhungsanzeige als obligatorischen Inhalt zu erwähnen.
4.2.9 Kanton Solothurn
Das Oberamt Region Solothurn regt bezüglich Ergänzung von Art. 19 Abs. 1 VMWG an, klar zu definieren, ob bisher genehmigte Formulare ihre Gültigkeit behalten oder ob eine Änderung aller schon genehmigten Formulare stattfinden muss, wobei beim Entscheid der zu erwartende Verwaltungsaufwand und die entstehenden Kosten auf Seiten der Verwaltungen zu berücksichtigen seien.
4.2.10 Kanton Thurgau
Der Kanton Thurgau ist mit der Anpassung der Verordnung einverstanden, wenngleich diese zu einer Mehrbelastung des für das Formularwesen zuständigen Generalsekretariates des Departementes für Justiz und Sicherheit führen wird.