Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/91: Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 13 Seiten

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Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der VMWG

derung würde indessen ein grösserer Verwaltungsaufwand entstehen und zusätzliche, unnötige Kosten generiert.

4.2.17 Fédération Romande Immobilière (FRI)

Bei einer Mietzinserhöhung als Folge von wertvermehrenden Arbeiten ist die vollständige Berechnung entsprechend der Methode „Fracheboud“ gemäss FRI nicht im Formular zur Mietzinserhöhung aufgeführt. Die Berechnung befinde sich auf einem beigefügten Blatt, welches dem Mieter zur Verfügung gestellt und an ihn gesendet wird.

Wenn es natürlich sei, dass die konkrete und präzise Berechnung der gestützt auf Mehrleistungen erfolgenden Mietzinserhöhung die durch den Vermieter erhaltenen Förderbeiträge anzeige und sie berücksichtige, habe man Mühe ein Interesse an einer isolierten und ohne ergänzende Erklärung erfolgenden Angabe des erwähnten Betrags auf dem offiziellen Formular wahrzunehmen. Zumal das einfache Vergessen der bezifferten Angabe ohne Vorbehalt die Nichtigkeit der gesamten Mietzinserhöhung zur Folge habe.

Die FRI äussert sich mit Bestimmtheit gegen den Zusatz von Ziffer 5 an Art. 19 Abs. 1 VMWG.

In einer nachträglich eingereichten Argumentation bezieht sich FRI auf befragte Fachleute. In bestimmten Fällen sei der Endbetrag der Entschädigung, die der vermietende Eigentümer im Rahmen von wertvermehrenden Investitionen erhalten hat, erst im Nachhinein mit Sicherheit bekannt. Es erscheine unvernünftig vorzuschreiben, dass ein provisorischer Betrag in das offizielle Formular aufgenommen werde.

4.2.18 Union suisse des professionnels de l‘immobilier (USPI)

Die USPI erinnert daran, dass die vollständige Berechnung entsprechend der Methode „Fracheboud“ nicht im Formular zur Mietzinserhöhung im Anschluss an wertvermehrende Arbeiten aufgeführt ist. Die Berechnung befinde sich auf einem beigefügten Blatt, welches dem Mieter auf Anfrage zur Verfügung gestellt und an ihn gesendet wird.

Nach der Auffassung von USPI erscheint es als natürlich, dass der Eigentümer den Betrag der erhaltenen Fördergelder im Rahmen der Berechnung der Mietzinsanpassung in Folge der Durchführung von wertvermehrenden Arbeiten in Abzug bringen kann. Das Blatt mit Berechnung der Mietzinserhöhung als Folge der Mehrleistung zeige präzis und vollständig die Berechnung der Erhöhung unter Abzug der erhaltenen Fördergelder an. USPI sieht den Grund nicht, weshalb der Betrag der Fördergelder isoliert und ohne Erklärungen im offiziellen Formular angeführt wird. Der Erwägung gelte umso mehr, als das Vergessen der Nennung des Förderbeitrages die Nichtigkeit der Mietzinserhöhung zur Folge habe. Eine entsprechende Folge sei deutlich unverhältnismässig.

Für die Anpassung gebe es keinen Grund und es sei einfach darauf zu verzichten.

4.2.19 Chambre genevoise immobilière (CGI)

Gemäss CGI enthält das offizielle Formular aus Platzgründen selten eine Berechnung der Mietzinserhöhung. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1bis VMWG könne der Vermieter im offiziellen Formular ausdrücklich auf die Begründung in einem Begleitschreiben verweisen.

Nach der Auffassung des CGI kann aus dem Umstand, dass der Betrag der öffentlichen Fördermittel im offiziellen Formular genannt ist, während die Berechnung nicht aufgeführt wird, ein Irrtum entstehen. Eine Mietzinserhöhung könnte aus dem einzigen Grund, dass der Betrag nicht genannt wird,

nichtig/anfechtbar („nullités“) sein. Auf eine Änderung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 VMWG sei zu verzichten.

4.2.20 Hauseigentümerverband Schweiz (HEV Schweiz)

Der HEV Schweiz lehnt die Verschärfung der Formularpflicht durch Ausdehnung der Formularangaben ab. Sie widerspreche den bestehenden Grundsätzen der Formularregelung und würde für eine grosse Zahl von nicht professionellen Vermietern eine Formalismus-Falle und entsprechende Verlustrisiken schaffen. Ein kleines Abweichen werde mit Nichtigkeit sanktioniert. Diesem Risiko stehe kein Vorteil für die Mieterschaft gegenüber.