Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/91: Anpassung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 13 Seiten

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Bericht vom 2. Dezember 2013 über die Ergebnisse der Anhörung zur Änderung der VMWG

tungen. Auch solche Mittel seien zu berücksichtigten und je nach Rechtsform könnten sie nicht unter den Begriff der „öffentlichen“ Förderbeiträge fallen. Im Übrigen habe die Vermieterschaft zusätzliche Steuerabzugsmöglichkeiten, die der Mieterschaft nicht weitergegeben werden.

4.1.18 Hausverein Schweiz (Hausverein)

Der Hausverein ist mit der vorgeschlagenen Änderung aus Gründen der Fairness einverstanden.

4.1.19 Fédération des Entreprises Romandes (FER)

Die FER befürwortet eine Anpassung. Mit dieser werde die bereits bestehende Praxis, bestätigt durch das Bundesgericht, präzisiert und klargestellt. Einzig der Begriff der „öffentlichen Förderbeiträge“

müsste näher definiert werden. Die FER wünscht sich, dass der Begriff nur die vorgesehenen Bundesbeiträge und die entsprechenden kantonalen Hilfen enthalte. Gemäss unseren Erläuterungen sollen nur die in Geld zahlbaren Subventionen in Abzug gebracht werden können, jedoch keine anderen Vorteile oder Anreize, wie insbesondere steuerrechtliche Vorteile. Die FER begrüsst auch diesen Entscheid, welcher die Rechtssicherheit und die Praktikabilität begünstigt.

4.1.20 Fédération Romande Immobilière (FRI)

Nach der Auffassung der FRI ist es natürlich, dass der vermietende Eigentümer erhaltene Förderbeiträge im Rahmen der Berechnung der Mietzinsanpassung infolge der Ausführung von wertvermehrenden Arbeiten zum Abzug bringt.

FRI zitiert wörtlich die folgende Passage aus BGer 4A_484/2011 Arrêt du 2 novembre 2011, consid. 4: « Savoir si des subventions » « sont à déduire de ces investissements-là (NDLR : investissements ayant créé une plus-value) ou au contraire du coût total des travaux entrepris dépend du but dans lequel les subventions ont été versées. »

Wenn nach einer allgemeinen Regel die ausgerichteten Fördergelder vor allem dazu dienten einen Teil der wertvermehrenden Investitionen zu finanzieren, sei dies nach dem Eingeständnis des Bundesgerichts nicht zwangsläufig der Fall. In dieser Hinsicht müsste Art. 14 Abs. 3 VMWG weniger abschliessend sein.

Die FRI schlägt den folgenden Wortlaut vor:

« Selon leur nature, les aides publiques doivent être déduites soit du montant de la prestation supplémentaire, soit du coût total des travaux ».

4.1.21 Union suisse des professionnels de l‘immobilier (USPI)

Nach der Auffassung der USPI ist es angemessen, dass der Eigentümer erhaltene Förderbeiträge im Rahmen der Berechnung der Mietzinsanpassung infolge der Ausführung von wertvermehrenden Arbeiten zum Abzug bringt.

USPI zitiert wörtlich die folgende Passage aus BGer 4A_484/2011 Arrêt du 2 novembre 2011, consid. 4: « Le bailleur peut augmenter le loyer uniquement en fonction des investissements ayant créé une plus-value. Savoir si des subventions reçues par le bailleur sont à déduire de ces investissements-là ou au contraire du coût total des travaux entrepris dépend du but dans lequel les subventions ont été versées. » Der zitierte Auszug aus der Erwägung wird in dem Sinne interpretiert, dass je nach Zweck, zu welchem die Förderbeiträge ausgerichtet worden sind, ein Abzug entweder von den wertvermehrenden Investitionen oder von den Gesamtkosten (in denen die Kosten für den Unterhalt eingeschlossen sind) vorgenommen werden kann.

Soweit die vorgeschlagene Änderung systematisch einen Abzug von den wertvermehrenden Investitionen zulasse, entspreche sie nicht der Praxis des Bundesgerichts. Unter bestimmten Umständen sei ein Abzug von den Gesamtkosten möglich.

Aus diesem Grund sollte Art. 14 Abs. 3 den folgenden Wortlaut haben: « […] Selon leur nature, les aides publiques doivent être déduites soit du montant de la prestation supplémentaire, soit du coût total des travaux ».