Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/93: 10.417 Pa.Iv. Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten · 12 Seiten
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Art. 122 Abs. 1 Einsprache
Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konstituierte, kann gegen das Strafmandat des Auditors Einsprache erheben.16 Diese Rechtsbehelfbefugnis17 zur begründeten Ablehnung einer Urteilsofferte soll weiterhin auch anderen unmittelbar betroffenen Verfahrensbeteiligten zur notwendigen Interessenwahrung zustehen, wenn das Strafmandat zum Beispiel ihre zivilrechtlichen Ansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.18
Das Strafmandatsverfahren des MStP (Art. 119–123) unterscheidet sich grundsätzlich vom Strafbefehlsverfahren der StPO (Art. 352–356). Die Strafmandatskompetenzen des Auditors betragen höchstens 30 Tage Freiheitsstrafe oder allenfalls eine Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen usw. Die Staatsanwaltschaft dagegen kann eine Freiheitsstrafe bis maximal sechs Monate oder eine Geldstrafe bis höchstens 180 Tagessätze usw. erlassen. Demzufolge werden im Militärstrafverfahren, das nach wie vor das Untersuchungsrichtermodell mit den getrennten Funktionen des Untersuchungsrichters und Auditors (Ankläger19) kennt, verhältnismässig mehr Entscheide durch Militärgerichte gefällt als in der Strafrechtspflege nach StPO, wo grossmehrheitlich das Strafbefehlsverfahren20 zur Anwendung kommt. Dieses besondere, abgekürzte, nicht öffentliche Verfahren findet ohne Hauptverhandlung und weitgehend ohne Privatklägerschaft statt. Gemäss Artikel 354 Absatz 1 StPO hat diese keine (generelle) Legitimation zur Einsprache.21
Art. 133bis (neu) Teilnahme der Privatklägerschaft und Dritter
Die Privatklägerschaft wird zur Hauptverhandlung vorgeladen. Sie hat eine Erscheinungspflicht, kann aber auf Gesuch hin vom Präsidenten des Militärgerichts dispensiert werden, wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist. Einziehungsbetroffenen ist das persönliche Erscheinen freigestellt. Diese
16 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308.
17 Vgl. Michael Nonn, in: Wehrenberg/Flachsmann/Bertschi/Schmid (Hrsg.), Kommentar zum Militärstrafprozess, Zürich/Basel/Genf 2008, N 1 f. zu Art. 122.
18 Vgl. Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 18 zu Art. 105 sowie N 2 zu Art. 382 und Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 5 und 19 zu Art. 115 und N 8 zu Art. 354.
19 Art. 8 Abs. 3 MStP
20 Zur Anwendungshäufigkeit des Strafbefehlsverfahrens siehe Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg 2012, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 59 ff. und 749. Nach seiner Schätzung werden etwa 90% aller Straffälle im Strafbefehlsverfahren erledigt.
21 Vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 354; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 6 und 9ff. zu Art. 354; Christian Schwarzenegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 354; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Fribourg 2012, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 582 ff. sowie dortige Hinweise.